Beschlussvorlage - A 61/622/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Houverathhier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Houverath sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Planungsamt
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung
|
Entscheidung
|
|
|
07.06.2022
|
Tatbestand
Tatbestand:
Die Stadt Erkelenz will die Nutzung von regenerativen Energiequellen, hier insbesondere von Photovoltaikanlagen, fördern und somit dazu beitragen, dass der CO2-Ausstoß reduziert werden kann. Im Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Erkelenz werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Ergänzung des Solarpotenzials auf Dachflächen aufgeführt. Der Rat der Stadt Erkelenz hat am 24.06.2020 das Energiepolitische Arbeitsprogramm für die Jahre 2021- 2024 beschlossen. Dort ist u.a. die Überarbeitung des Flächennutzungsplans hinsichtlich Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen aufgeführt. Am 29.09.2021 hat der Rat das Leitbild der Stadt Erkelenz für den Klimaschutz beschlossen. Bis 2045 soll durch den Ausbau von Windenergie und Photovoltaik die Menge des auf dem Stadtgebiet erzeugten erneuerbaren Stroms vervierfacht werden. Damit kann die Stadt Erkelenz ihren Strombedarf zu mehr als 100 % decken und zusätzlich Strom für Ballungsräume zur Verfügung stellen.
Entsprechend dem Erneuerbare Energien Gesetz sollen Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Infrastrukturtrassen angelehnt werden (max. 200 m Abstand). Eine Analyse des Planungsamtes ergab, dass die Stadt Erkelenz entlang der Autobahn 46 und der Bahntrasse nicht über geeignete Flächen verfügt.
Mehrere Investoren sind an die Stadt Erkelenz herangetreten, mit der Absicht entlang der Autobahn 46 an der Anschlussstelle Hückelhoven Ost zwischen L 227 und L 364 Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu realisieren.
Die Investoren haben nachgewiesen, dass sie mit den Flächeneigentümern eine Einigung bezüglich der Nutzung geschlossen haben.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen bedürfen einer Baugenehmigung und gehören nicht zu den privilegierten Anlagen entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, für die Anlagen muss das entsprechende Planungsrecht vorliegen.
Am geplanten Standort ist im Flächennutzungsplan entlang der Autobahn 46, nähe Houverath eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die derzeitige Nutzung wird der Darstellung entsprechend bewirtschaftet.
Die Stadt Erkelenz unterstützt das Vorhaben um die beschlossenen Ziele aus dem Energiepolitischen Arbeitsprogramm sowie das Leitbild der Stadt Erkelenz für den Klimaschutz umzusetzen.
Zur Ermöglichung von Baurechten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ist der Flächennutzungsplan zu ändern und ein Bebauungsplan aufzustellen.
Ziel der Planung ist die Darstellung einer Fläche als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung 'Photovoltaik Freiflächenanlage'.
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik Freiflächenanlage nach § 10 Abs. 2 BauNVO geschaffen werden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sollen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Die Fläche umfasst ca. 3,7 ha. Der Geltungsbereich ist als Anlage beigefügt.
Entsprechend § 37 Abs. 1 Erneuerbaren Energien Gesetz ist eine Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglich wenn, […]
- die [Fläche] zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll, […]
Diese Voraussetzung ist am Standort erfüllt. Die Fläche ist somit vorbelastet durch die Autobahn.
Ziel dieser Vorgaben ist es den Außenbereich von großflächigen Anlagen zu schonen und Anlagen an Infrastrukturtrassen anzulehnen.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB, § 34 LPIG). Die An-frage gemäß § 34 (1) LPLG wurde mit Schreiben vom 31.03.2022 an die Bezirksregierung Köln ge-stellt. Mit Schreiben vom 10.05.2022 wurde eine Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielen in Aussicht gestellt. Die landesplanerische Anfrage nach § 34 (5) LPlG ist mit dem Entwurfsstand der Unterlagen durchzuführen.
In der Sitzung soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der Aufstellungsbeschluss zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahren beschlossen werden. Der Bezirksausschuss Golkrath ist zu beteiligen.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1. Die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes, zu erarbeiten.
3. Über den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Golkrath ist zu beteiligen.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
|
