Beschlussvorlage - A 61/028/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10 A "Stadtkern" (Schülergasse), Erkelenz-Mittehier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Planungsamt
- Bearbeitung:
- Anne Traichel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
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Vorberatung
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06.12.2005
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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07.12.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Erkelenz
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Entscheidung
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14.12.2005
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Tatbestand
Tatbestand:
n seiner Sitzung am 06.09.2005 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die
öffentliche Auslegung für den Entwurf der gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im
vereinfachten Verfahren durchzuführenden 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes Nr. I/10 A „Stadtkern“ (Schülergasse),
Erkelenz-Mitte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung
für die Dauer eines Monats erfolgte nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt
Nr. 18 vom 16.09.2005 in der Zeit vom 26.09.2005 bis 26.10.2005. Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.09.2005
über die Auslegung informiert.
Während dieser Auslegung wurden weder durch den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte noch von der Öffentlichkeit und sonstigen Träger öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen eingereicht.
Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10 A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte soll in dieser Sitzung als Satzung beschlossen werden.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen wird.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung für die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
