Beschlussvorlage - 0/51/299/2022

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind gemäß § 4 Abs. 1 KiBiz verpflichtet, im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß §§ 79 und 80 SGB VIII unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entwickeln.

 

Nach § 4 Abs. 2 KiBiz erstellen die Jugendämter einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und schreiben diesen jährlich fort.

 

Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Erkelenz mit der als Anlage beigefügten Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2022/2023 nach.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2022/2023.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt der Stadt Erkelenz zur Verfügung gestellt.

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