Beschlussvorlage - A 30/233/2020

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

 

Dementsprechend sollen aufgrund der Erweiterung des Kieswerkes der Rheinische Baustoffwerke GmbH die im gemeinschaftlichen Interesse getroffenen Festsetzungen - Bewirtschaftung von Feldflächen und sonstigen Grundstücken - für die jeweiligen Beteiligten der im Flurbereinigungsverfahren Erkelenz I, Schlussfeststellung vom 17.12.1970, entstandenen Wegeparzelle in der Gemarkung Kückhoven, Flur 6, Flurstück 97 durch Satzung aufgehoben werden.

 

Die Aufhebungsabsicht wurde am 19.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Erkelenz bekannt gemacht und ab diesem Zeitpunkt eine einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden nicht erhoben.

 

Diese Satzung wird der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Kreises Heinsberg, als Entwurf vor der Bekanntmachung zur Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG vorgelegt.

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf:

„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung von Festsetzungen auf Wegeparzellen in der Gemarkung Kückhoven, Flur 6, Flurstück 97 aufgrund der Erweiterung des Kieswerkes der Rheinische Baustoffwerke GmbH wird erlassen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Rheinische Baustoffwerke GmbH wird die bezeichnete Parzelle erwerben und hierfür einen angemessenen Kaufpreis zahlen.

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Anlagen

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