Beschlussvorlage - A 20/500/2020

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Grundsätzlich besteht für Kommunen die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses jeweils zum 31.12.j.J. gemäß § 116 GO NRW. Der § 116 a GO NRW befreit jedoch seit dem 01.01.2019 die Kommunen von der Aufstellungspflicht, soweit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst.

 

Mit Ratsbeschluss vom 27.02.2019 wurde entschieden, auf die künftige Aufstellung von Gesamtabschlüssen zu verzichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auf die seinerzeitige Sitzungsvorlage wird verwiesen. Seinerzeit wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beschlussfassung für das jeweilige Jahr jeweils separat erfolgen muss.

 

Nunmehr steht die Beschlussfassung für den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 an. Von den dafür gemäß § 116 a Absatz 1 GO NRW notwendigen Voraussetzungen müssen zwei der drei nachfolgenden Kriterien jeweils zum Abschlussstichtag, dem 31.12.2019, sowie dem vorhergehenden Abschlussstichtag, dem 31.12.2018, erfüllt sein:

 

1.

die Bilanzsummen in den Bilanzen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000,00  €,

 

2.

die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen  verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen weniger als 50 Prozent der „ordentlichen Erträge“ der Ergebnisrechnung der Kommune aus,

 

3.

die der Kommune zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Kommune aus.

 

Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist anhand geeigneter Unterlagen vorzunehmen. Als geeignete Unterlagen werden komprimierte Bilanzen und Ergebnisrechnungen der jeweiligen Jahre, hier für 2018 und 2019, angesehen. Entsprechende Übersichten sind der Sitzungsvorlage  als Anlagen beigefügt. Der Anlage 1 ist zu entnehmen, dass sowohl für 2018 als auch 2019 jeweils alle drei Kriterien erfüllt sind, die eine Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 ermöglichen. Dieser Anlage ist auch zu entnehmen, dass bis auf den Abschluss der „Kultur GmbH“ alle anderen voll zu konsolidierenden Abschlüsse zumindest im Entwurf für 2019 vorliegen. Aus diesem Grunde wurden für die „Kultur GmbH“ die Daten des 2018er Abschlusses auch für 2019 unterstellt. Die vorherigen Jahre entsprachen vom Bilanzvolumen als auch von den Ergebnissen der Ergebnisrechnungen in den Vorjahren in etwa den maßgeblichen Daten aus 2018. Von daher wird der 2019er Abschluss bei der „Kultur GmbH“ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen.

 

Die Anlagen 2 und 3 geben darüber noch jeweils eine Gesamtübersicht, wie sich die Ergebnisrechnungen als auch die Bilanzen in 2018 und 2019 sowohl für die Töchterunternehmen als auch des jeweiligen NKF-Abschlusses entwickelt haben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, einen entsprechenden Beschluss zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 zu fassen.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 verzichtet.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung von ca. 55.000 € an Personal- und Sachaufwand.

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Anlagen

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