Beschlussvorlage - A 61/522/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. XII/3 "In Bellinghoven / Am Liesenfeld", Erkelenz-Bellinghovenhier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. XII/3 "In Bellinghoven / Am Liesenfeld", Erkelenz-Bellinghoven, sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Planungsamt
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
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Entscheidung
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16.06.2020
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Tatbestand
Tatbestand:
Der Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, liegt am östlichen Ortsrand von Bellinghoven zwischen den Straßen In Bellinghoven und Am Liesenfeld, nördlich der Straße Landwehr.
Im Flächennutzungsplan sind für das rd.0,4 ha umfassende Plangebiet derzeit Gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen dargestellt.
Es ist beabsichtigt die Gebäude des ehemaligen Übergangswohnheimes Bellinghoven zurückzubauen und eine Folgenutzung in Form von Wohnnutzung mit Einfamilienhausbebauung zu entwickeln. Gleichzeitig sollen angrenzende Grundstücke, die teilweise gärtnerisch genutzt werden, in die Planung mit einbezogen werden, so dass weitere Grundstücke für eine Wohnbebauung vorbereitet werden können.
An das Plangebiet grenzt nördlich, südlich und westlich Wohnbebauung an. Östlich der Straße Am Liesenfeld grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaunutzung und Folgenutzung des ehemaligen Übergangswohnheimes Bellinghoven.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven ist ferner die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken zur Wohnraumversorgung und begrenzten Eigenentwicklung des Ortes Bellinghoven beabsichtigt.
Das Angebot an Wohnbaugrundstücken in der Ortslage ist derzeit erschöpft, Baulücken bestehen nur vereinzelt, die im Privateigentum sind und nicht dem freien Markt zur Verfügung stehen.
Aufgrund des aktuell feststellbaren Bedarfes an Wohnbaugrundstücken soll zur Entwicklung der Ortslage ein Baulandangebot am östlichen Ortsrand erfolgen. Hierzu ist im aufzustellenden Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen und Gemischte Bauflächen dar. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Bebauungsplan ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als entwickelt anzusehen, da das Grundkonzept des Flächennutzungsplanes für den engeren Bereich des Bebauungsplanes unberührt bleibt.
Die städtebauliche Konzeption sieht eine 1- bis 2 geschossige freistehende Bebauung auf ca. 9 Baugrundstücken vor, die an die bestehende Bebauung anknüpft.
Die Erschließung erfolgt über die Straße Am Liesenfeld.
Die Baugrundstücke sollen mit Erschließung voraussichtlich ab dem Jahre 2022 zur Verfügung stehen.
In der Sitzung soll der städtebauliche Vorentwurf vorgestellt, der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, gefasst und die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahren für den zu erarbeitenden Bebauungsplanentwurf beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Sitzung vorgestellten städtebaulichen Entwurfes den Bebauungsplan Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, zu erarbeiten.
3. Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XII/3 „In Bellinghoven / Am Liesenfeld“, Erkelenz-Bellinghoven, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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270,1 kB
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