Beschlussvorlage - A 20/434/2018

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Nachdem in den letzten beiden Jahren die Restmüllgebühr stabil gehalten werden konnte, sieht die Gebührenkalkulation für 2019 grundsätzlich eine moderate Gebührenerhöhung für die einzelnen Restmüllgefäße vor.

 

Ursächlich für diese vorgeschlagene Restmüllgebührenerhöhung sind insbesondere folgende Sachverhalte:

 

1.

Höhere Gebühren für die thermische Verbrennung beim Kreis Heinsberg

 

 

Die Gebühren des Kreises für die thermische Verbrennung des Rest- und Sperrmülls werden im Jahr 2019 von 119 € auf 129 € pro Gewichtstonne angehoben.

 

2.

Erhöhung der Grundgebühr pro Einwohner

 

 

Die allgemeine Grundgebühr erhöht sich für das Jahr 2019 von 6,68 € auf 7,10 € pro Einwohner. Daneben erhöht sich die Grundgebühr für Sonderabfälle in 2019 von 0,75 € auf 0,80 € pro Einwohner.

 

Durch die in den Nrn. 1. und 2. aufgeführten Gebührenerhöhungen beim Kreis entsteht in  2019 ein erhöhter Aufwand in Höhe von ca. 104.000 €.

 

3.

Europaweite Ausschreibung zur Vergabe von Abfallentsorgungslogistik-

und Verwertungsleistungen mit Wirkung zum 01.01.2019

 

 

Durch die Neuausschreibung der Abfallentsorgungslogistik- und Verwertungsleistungen in 2018 entsteht für das Jahr 2019 ein erhöhter Aufwand in Höhe von ca. 85.000 €.

 

Neben der Restmüllabfuhr wurde auch die Biomüllabfuhr in 2018 neu ausgeschrieben und vergeben. Im Bereich der Biomüllabfuhr können die Gebühren bei den haushaltsüblichen Gefäßen (80 l bis 240 l mit kalkulierten 4.075 Gefäßen) leicht gesenkt werden, während sich die Gebühren für die  Großbehälter (770 l und 1100 l mit kalkulierten 11 Gefäßen) moderat erhöhen.

 

Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage 

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Nach der für das Jahr 2018 geplanten Teilentnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage verbleiben noch 211.678 € in der Gebührenausgleichsrücklage. Um den Vorschriften des § 6 KAG NRW gerecht zu werden, wird für 2019 ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € als Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage vorgenommen. Die alsdann verbleibende Summe wird zum Gebührenausgleich im Jahr 2020 vorgesehen. Der dann noch verbleibende Betrag im Rücklagenbestand ist zum Ausgleich für nicht kalkulierbare bzw. ungeplante Mehraufwendungen vorgesehen und soll zur Gebührenstabilität beitragen.

 

 

Weitere Details zu der detaillierten Gebührenkalkulation, insbesondere aber auch zu der Entwicklung der Gebühren, können den beigefügten Anlagen entnommen werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, der zehnten Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz, die dem Original der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt wird, zuzustimmen.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte „Zehnte Änderungssatzung“ zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz wird beschlossen.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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