Beschlussvorlage - III/078/2018

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) ist die Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsversorgung. In Anknüpfung hieran weist § 38 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) den Gemeinden die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu. Diese haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Die Wasserversorgung ist damit bundes- und landesgesetzlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 Grundgesetz, d.h. sie ist traditionell eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit.

 

Der Landesgesetzgeber hat im novellierten Landeswassergesetz Ende des Jahres 2016 in § 38 Abs. 3 LWG NRW geregelt, dass die Gemeinden erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für das Gemeindegebiet aufzustellen haben. Dieses Wasserversorgungskonzept sollte ursprünglich von den Gemeinden zum 01.01.2018 bei der zuständigen Bezirksregierung vorgelegt werden. Die Frist wurde auf den 30.06.2018 verlängert. Im Gesetz ist geregelt, das Wasserversorgungskonzepte zukünftig alle 6 Jahre fortzuschreiben sind.

 

Das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in NRW hat per Rechtsverordnung den Umfang und den Inhalt der zu erstellenden Wasserversorgungskonzepte geregelt.

Die Stadt Erkelenz hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH  übertragen. Im Gesetz ist entsprechend vorgesehen, dass wenn die Gemeinde die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nicht selbst erfüllt, der Dritte (hier die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH) an der Erstellung des Wasserversorgungskonzeptes mitzuwirken hat. Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH hat für alle in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Städte das Wasserversorgungskonzept mit Hilfe des Ingenieurbüros ahu AG Wasser – Boden – Geomatik aus Aachen aufgestellt. In der Sitzung werden die Eckpunkte des Wasserversorgungskonzeptes für die Stadt Erkelenz durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und das Ingenieurbüro vorgestellt.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):

„Das durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH aufgestellte Wasserversorgungskonzept wird gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung auf dem Stadtgebiet Erkelenz beschlossen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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Anlagen

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