Beschlussvorlage - 0/51/212/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Tatbestand

Tatbestand:

Nach § 19 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sind dem Land NRW jährlich zum 15. März d.J. die auf der Basis der Jugendhilfeplanung ermittelten Bedarfe der Kindpauschalen in den einzelnen Betreuungsformen zu melden. Insofern ist die Kindergartenbedarfsplanung jährlich fortzuschreiben und ist dem aktuellen Bedarf anzupassen.

Unter Berücksichtigung der Kinderzahlen im Kindergartenjahr 2018/2019 und der bestehenden Nachfrage wurde in einvernehmlicher Abstimmung mit den freien Trägern der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Erkelenz der aus der beigefügten Kindergartenbedarfsplanung ersichtliche Bedarf an Betreuungsplätzen im kommenden Kindergartenjahr ermittelt. Die Planung beinhaltet das flächendeckende und bedarfsgerechte Angebot an Plätzen für Kinder unter und über drei Jahre.

Wobei die Nachfrage nach Plätzen für Kinder unter zwei Jahre in diesem Jahr deutlich gestiegen ist.

Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Land NRW - bis zum 15.03.2018 - die im kommenden Kindergartenjahr geplante Belegung mitgeteilt werden. Der zu meldende Bedarf ist Grundlage für die Mitfinanzierung der vorgesehenen Betreuungsplätze durch das Land in Form der nach dem Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Kindpauschalen.

Dabei müssen erstmalig in diesem Jahr die Plätze in der Kindertagespflege mit in den Beschluss zur Jugendhilfeplanung einbezogen werden.

Reduzieren

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die auf der Grundlage des als Anlage 01 beigefügten Konzeptes ermittelten Betreuungsplätze im Rahmen der vorgesehenen Betreuungsformen dem Land bis zum 15.03.2018 als Grundlage für die Betriebskostenförderung zu melden. Sollten sich vor dem 15.03.2018 Änderungsnotwendigkeiten ergeben, die das Gesamtkonzept nicht wesentlich verändern, wird die Verwaltung ermächtigt, dies im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung vorzunehmen.“

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in der Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt. Die Stadt hat gemäß § 20 KiBiz den Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kindpauschalen zu gewähren. Das Land wiederum gewährt dem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss anhand der am 15. März d.J. erstellten verbindlichen Kindergartenbedarfsplanung.

 

Finanzierung der Tageseinrichtungen nach Träger

 

Träger

Bewilligung durch Kommune

Trägeranteil

Landesanteil

kalkulierter Elternbeitrag

Verbleibender kommunaler Finanzierungsaufwand

Kirchliche Träger

88%

12%

36,5%

19%

32,5%

Andere freie Träger

91%

9%

36,0%

19%

36,0%

Elterninitiative

96%

4%

38,5%

19%

38,5%

Kommune

79%

21%

30,0%

19%

30,0%

 

Die Kindpauschalen für die in der Anlage 02 dargestellten Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2018/19 betragen 12.108.875,35 €.

Reduzieren

Anlagen

Loading...