Beschlussvorlage - A 30/205/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 30 - Rechts- und Ordnungsamt
- Bearbeitung:
- Ulrike Hoeren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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14.12.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Erkelenz
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Entscheidung
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20.12.2017
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Tatbestand
Tatbestand:
I.Anpassung an die geltende Sach- und Rechtslage
Die bisherige Fassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) stammt in der Urfassung aus dem Jahr 1978. Im Jahre 2005 war diese Satzung durch die 12. Änderungsatzung letztmalig geändert worden.
Aufgrund des Alters der Satzung, der veränderten Rechtsbedingungen kommt nur eine Neufassung der Satzung in Betracht. Der vorgelegte Satzungsentwurf wurde in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Stadt Erkelenz an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst.
Die Änderungen sind in der als Anlage 1 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügten Synopse der alten Satzung und des neuen Satzungsentwurfes erläutert.
Der Entwurf der neuen Satzung mit dem Straßenverzeichnis ist als Anlage 2 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt.
Im Straßenreinigungsvertrag mit der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, die die bisherige Vertragspartnerin der Stadt, die Lankes Entsorgungs- und Umweltservice GmbH, vollständig übernommen hatte, sind gemäß der gesetzlichen Regelungen die Straßen bestimmt, die von der Stadt gereinigt werden. Zusätzlich wird der innerstädtische Bereich der Kölner Straße aus technischen Gründen wie bisher vom Städtischen Bauhof gereinigt. Diese Straßen entsprechen den Straßen im Straßenverzeichnis des vorgelegten Satzungsentwurfs.
II.Anpassung der Straßenreinigungsgebühr
Hier ist nach der langen Zeit der unveränderten Kehrgebühr dieser 16 Straßen in Höhe von 0,63 € / Kehrmeter und Jahr eine Neukalkulation erforderlich geworden, die eine genaue Ermittlung der Gesamtkehrmeter und der Einzelkehrmeter der gebührenpflichtigen Anlieger erforderte. Eine Änderung in einzelne Straßenarten wurde rechtlich erforderlich, da der einheitliche Satz für den Abzug des öffentlichen Interesses von 25 % nicht mehr im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen ist. Daher musste dieser Satz unter Beachtung des unterschiedlichen Interesses bei verschiedenen Straßenarten einzeln ermittelt und der Gebührensatz kalkuliert werden. Nach einer Bewertung der Straßen, die von Kehrmaschinen befahren werden, und der als Anlage 3 beigefügten Kalkulation sind folgende Gruppierungen mit folgenden Gebührensätzen entstanden:
Straßenart | Öffentliches Interesse | Privates Interesse | Gebühr |
Anliegerstraße
| 10 % | 90% | 1,11 € / Kehrmeter |
Hauptgeschäfts straße | 10 % | 90 % | 1,11 € / Kehrmeter |
Haupterschließungs-straße | 20 % | 80 % | 0,98 € / Kehrmeter |
Hauptverkehrs-straße | 30 % | 70 % | 0,86 € / Kehrmeter |
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Längen der einzelnen Straßenarten ergibt dies einen mit der bisherigen Gebühr von 0,63 € / Kehrmeter vergleichbaren neuen Wert von durchschnittlich 0,90 € / Kehrmeter.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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168,3 kB
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2
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187,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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163,8 kB
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