Beschlussvorlage - A 80/008/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Kückhoven" (nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Referat für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
- Bearbeitung:
- Anne Traichel
- Beteiligt:
- Amt 61 - Planungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
|
Entscheidung
|
|
|
07.12.2004
|
Tatbestand
Tatbestand:
Der
Ursprungsplan Nr. I „Kückhoven“, Erkelenz-Kückhoven erlangte am
16.04.1969 Rechtskraft. Die Planung umfasste dabei die gesamte damalige
Ortslage Kückhoven.
Die
Entwicklung der Ortslage, auch in den Randbereichen, erforderte in
vorangegangenen Jahren bereits die Änderung bzw. Neuaufstellung von
Bebauungsplänen.
Die
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (nördlich
Pescher Kamp), Erkelenz-kückhoven bewegt sich innerhalb der Grenzen der 2.
Änderung des Ursprungsplanes und entwickelt die daraus entstandene bauliche
Nutzung fort. Gleichwohl finden sich die heute geforderten planerischen
Standards in der Planurkunde sowie den textlichen Festsetzungen wieder.
Die
vorliegende Planung nimmt hierbei Bezug auf den südwestlichen Ortsrand. Dabei
orientiert sich die räumliche Darstellung an der bereits vorhandenen
Wohnbebauung. Die Raumkanten der in der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“, (Rechtskraft
26.01.1980) sowie die daran anschließende aktuelle Bauleitplanung des
Bebauungsplane Nr. I/4 „Westliche Katzemer Straße“ (Rechtskraft
06.10.2003) dargestellten überbaubaren Flächen werden in der Änderung
aufgenommen. Lage und Umfang des neuen Baufensters definieren den Abschluss
dieses Siedlungsbereiches zum Außenbereich hin verbindlich.
Die
Planung ermöglicht die Errichtung einer maximal eingeschossigen Einzel- oder
Doppelhausbebauung. Das Baufenster setzt die Lage der Wohngebäude, der
Nebenanlagen sowie der Garagen fest. Eine geringfügige Überschreitung der
westlichen Baugrenze ist möglich. Die vorhandene Grundstücksnutzung mit seinen
befestigten Flächen entspricht den Festsetzungen der 2. Änderung, sie wird in
die Neuplanung integriert. Das Grundstück wird über die Straße „Pescher
Kamp“ erschlossen.
Dabei
werden die Grundzüge der Planung der rechtskräftigen 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ und Bebauungsplanes Nr. I
„Kückhoven“ nicht berührt.
Mithin
ist die Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB gegeben.
Dabei kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB abgesehen werden. Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB i.V. m. §§
3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 weitergeführt.
Von
einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht und der frühzeitigen Angaben
umweltbezogener Daten wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Der
durch den Eingriff erforderliche Ausgleich erfolgt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 3
BauGB. Die entsprechende Umsetzung erfolgt durch die Stadt Erkelenz innerhalb
durch das Ökokonto bereitgestellten Flächen (Gemarkung Erkelenz, Flur 13,
Flurstücke 4, 9, 10). Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Grundstücken nach § 9
Abs. 1 a zugeordnet.
Lokale Agenda
Aspekte des
Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die
Änderung der Satzung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund
der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist
eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
So
sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf:
„ 1. Es
wird festgestellt, dass die vorgesehene 12. Änderung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB
nicht die Grundzüge der Planung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. I
„Kückhoven“ und des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“,
Erkelenz-Kückhoven berührt.
2. Die
Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“
(Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen.
3. Dem in der Sitzung vorgestellten und
erläuterten Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I
„Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven wird
zugestimmt.
4.
Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte
Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich
Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss
Erkelenz-Kückhoven und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
sind entsprechend zu informieren.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
79,9 kB
|
