Beschlussvorlage - 0/51/191/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzielle Ausgestaltung der Kindertagespflegehier: Erhöhung der Entgelte für die Tagespflegeeltern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 50/51 - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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30.11.2016
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Tatbestand
Tatbestand:
Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
2007 wurden die Voraussetzungen und die rechtliche Grundlage für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im SGB VIII §§ 22-24 erstmalig geregelt.
Seit diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Tagespflege und die Anzahl der Tagespflegeeltern kontinuierlich gestiegen.
Der Bedarf an Plätzen für Kinder ab einem Jahr ist stark steigend. Für diese Altersgruppe stehen in den Kindertageseinrichtungen nicht immer ausreichende Plätze zur Verfügung. Es existiert ebenfalls eine hohe Nachfrage im Bereich der sogenannten Randzeitenbetreuung; z.B vor Beginn der Schule oder der Betreuung in der Tageseinrichtung bzw. nach Beendigung dieser Betreuung.
Ohne die Plätze in der Tagespflege wäre der Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Randzeitenbetreuung im schulischen Bereich nicht abzudecken.
Dieses kann nur gewährleistet werden durch die hohe Flexibilität der Tagespflegeeltern.
Sie werden durch eine kompetente Fachberatung des Jugendamtes in ihrer Tätigkeit begleitet und beraten. Somit leisten die Tagespflegeeltern mit zur Zeit weit über 100 betreuten Kindern einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 03.12.2013 wurden die derzeit geltenden Richtlinien zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege beschlossen.
Seit nunmehr 3 Jahren hat es keine Erhöhung der Entgelte mehr gegeben. Um eine angemessenere Entlohnung zahlen zu können, haben sich die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg darauf verständigt, den Jugendhilfeausschüssen eine Erhöhung der Stundensätze vorzuschlagen.
Folgender Vorschlag wurde erarbeitet:
Alte Regelung:
Stundensatz | Qualifikationsstufe | |||
Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV | |
je Kind ab 01.01.2014
| 2,30€ | 3,30 € | 3,90 € | 4,40 € |
Neue Regelung:
Stundensatz | Qualifikationsstufe | ||
Stufe I | Stufe II | Stufe III | |
je Kind ab 01.01.2017
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3,00 € |
4,50 € |
5,20 € |
Die Geldleistung beinhaltet 75 % Förderleistung und 25% Sachaufwand der Tagespflegeperson.
Erläuterungen zu den Qualifikationsstufen:
Die bisherige Qualifikationsstufe II ist entfallen, so dass es insgesamt nur noch drei
Qualifikationsstufen gibt.
Qualifikationsstufe I | Die Betreuung erfolgt durch eine Person aus der Familie, bzw. aus dem familiennahen Umfeld (ersten und zweiten Grades). Das Tagespflegeangebot richtet sich ausschließlich auf ein bestimmtes Kind. Die Pflegeerlaubnis wird nur für das genannte Kind ausgestellt. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis. |
Qualifikationsstufe II | Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis |
Qualifikationsstufe III | Erfolgreicher Abschluss des Curriculums Kindertagespflege (160Stunden) nach Vorgabe des Deutschen Jugendinstitutes und einem Jahr Praxiserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin und der Teilnahme an der Basisqualifikation einschließlich erforderlicher Nachweise oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbares Studium sowie die Teilnahme an der Basisqualifikation (48 Stunden) einschließlich erforderlicher Nachweise und die Erteilung der Pflegeerlaubnis |
Weitere Geldleistungen
- Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege.
- Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII.
- Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken – und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Hinweis:
Bei Tagespflege im Haushalt der Eltern wird, soweit kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, die Geldleistung durch die Sachkostenersparnis um 25% je Kind und Stunde gekürzt.
Zuschläge
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Kinderbildungsgesetz sind auch im Bereich der Zuschläge Veränderungen erforderlich
Alte Regelung: Neu Regelung:
| In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtung oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen. |
| Für die Erstellung von alltagsintegrierter Beobachtung, Bildungsdokumentation, Planung und Vorbereitung sowie Elterngesprächen etc. gemäß §13 KiBiz werden 10% des bewilligten Betreuungsaufwands vergütet. |
Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet | Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet |
Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,00 € vergütet. | Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,00 € vergütet. |
| Die Kindertagespflegepersonen können darüber hinaus ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Eltern verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt für Hauptmahlzeiten, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erkelenz, derzeit 2,70 €, gefordert werden. Darüber hinaus sind weitere Zuzahlungen nicht zulässig. |
Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf (Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent. | Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf (Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent. |
| Tagespflegepersonen, die ein Kind betreuen, das dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angehörig ist, erhalten für diesen Platz den 3,5 fachen Satz ihrer Qualifikationsstufe. Können durch diese Belegung weniger Plätze oder keine weiteren Betreuungsplätze angeboten werden (z.B. aus Gründen des Pflegeaufwands), wird eine zusätzliche Ausfallpauschale von 120,00 € je Platz und Monat vergütet. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft des Jugendamtes über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich verfügt oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat. Zudem wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Tagespflegeperson eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung absolviert hat oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat, eine inklusive, betreuungsspezifische Konzeption vorhält und über bedarfsgerechte Räumlichkeiten verfügt. |
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| Tagespflegepersonen, die mindestens ein Kind betreuen, dessen Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung (gemäß §§ 27 ff SGB VIII) erhalten, wird zur Abgeltung zusätzlicher Zeitbedarfe ein Pauschalbetrag von 100,00 € je Kinder und vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt, gewährt. |
Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. | Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. |
Einmalige Geldleistungen
Alte Regelung Neue Regelung
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie erstmaliger Vermittlung durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet das Jugendamt die Teilnahmegebühr für den Qualifizierungskurs zu 50%. Die Kosten für die erweiterten Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet. Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezogene Fortbildungen und Weiterbildungen werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet. | Nach erfolgreicher Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie erstmaliger Vermittlung durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet das Jugendamt die Teilnahmegebühr für den Qualifizierungskurs zu 50%. Die Kosten für die erweiterten Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet. Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezogene Fortbildungen und Weiterbildungen werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet. |
| Bei Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres sind die Qualifizierungskosten zu erstatten. |
| Für die Eingewöhnungszeit übernimmt das Jugendamt bis zu 15 Stunden je Kind und Eingewöhnung. |
| Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der jeweils gültigen Fassung. |
Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien abweichend geregelt. | Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien abweichend geregelt. |
Auszahlung der Beträge
Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld monatlich nach Vorlage des Stundenachweises.
Kostenbeteiligung-Elternbeiträge
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Erhebung des Verpflegungsentgeltes ist zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern unmittelbar an die Tagespflegeperson.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Die Entgelte für die Tagespflegeeltern werden ab dem 01.01.2017 erhöht. Die laufenden Geldleistungen, einmaligen Geldleistungen und Zuschläge sind gemäß der beiliegenden Anlage zum 01.01.2017 anzupassen.
Die am 03.12.2013 beschlossene Regelung tritt zum 31.12.2016 außer Kraft.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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209,7 kB
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