Beschlussvorlage - A 30/181/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von vier terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 30 - Rechts- und Ordnungsamt
- Bearbeitung:
- Ulrike Hoeren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.03.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Erkelenz
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Entscheidung
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09.03.2016
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Tatbestand
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte in einem Schreiben (Mail vom 04.11.2015) mit, für das Jahr 2016 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
24.04.20168. Fahrrad‑Frühling
25.09.2016Kulinarischer Treff (EAA findet voraussichtlich parallel statt),
28. - 30.10.2016Französischer Markt
04.12.2016„Wir warten auf den Nikolaus“ (Weihnachtsmarkt findet vor-aussichtlich parallel statt) mit Kutschfahrten und Geschenkeausgabe für die Kinder
Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:
-Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.
-Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 15.12.2015 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.
Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. hat auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben.
Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, sodass auch hier keine Bedenken unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet.
Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte.
Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e. V. vom 04.11.2015 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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19,9 kB
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