Beschlussvorlage - A 10/342/2016

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Der Landesverband NRW der Republikaner (REP) regt an, dass der Rat der Stadt Erkelenz ein Burka- und Nikabverbot für alle öffentlichen Räume und Plätze erlässt.

Im Übrigen wird auf die E-Mail des REP-Landesverbandes vom 21.01.2016, die der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, verwiesen.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat in seinem Schnellbrief 30/2016 vom 26.01.2016 auf Nachfolgendes hingewiesen:

Der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar erneut alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach § 24 GO NRW gestellt, diesmal auf Erlass eines Verbotes von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Der Antrag ist aus unserer Sicht ebenso unzulässig wie der Antrag der Republikaner NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán.

 

Es handelt sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO NRW, weil sich das Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht. Der Antrag ist aber unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorzulegen. Der Rat bzw. der zuständige Ausschuss kann die Eingabe der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen.

 

Im Übrigen kann an dieser Stelle auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages verwiesen werden. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass ein generelles Verbot der Burka im öffentlichen Raum gegen das Neutralitätsgebot des Grundgesetztes verstößt und sich grundsätzlich verfassungsrechtlich  nicht rechtfertigen lässt.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW des Landesverbandes NRW der Republikaner zum Erlass eines Verbotes von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen wird hiermit zurückgewiesen.“

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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