Beschlussvorlage - A 50/011/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Beantragung von Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2025/2026
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 50/51 - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
- Bearbeitung:
- Cara Häusler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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06.03.2025
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Tatbestand
Nach § 33 Abs. 4 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) sind dem Landesjugendamt jährlich zum 15. März die auf Basis der Jugendhilfeplanung ermittelten Kindpauschalen in den einzelnen Betreuungsformen zu melden.
Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Land - bis zum 15.03.2025 - der im anstehenden Kindergartenjahr 2025/2026 bestehende Bedarf mitgeteilt werden. Die Meldung ist Grundlage für die Mitfinanzierung der vorgesehenen Betreuungsplätze durch das Land in der Form der nach dem KiBiz vorgesehenen Kindpauschalen.
Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in der Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt. Die Stadt hat gemäß §§ 36 und 38 KiBiz den Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kindpauschalen zu gewähren. Das Land wiederum gewährt den Jugendämtern einen pauschalierten Zuschuss anhand der am 15. März des Jahres erstellten verbindlichen Kindergartenbedarfsplanung.
Die Steigerung gegenüber dem Vorjahr ist zum einen in der Eröffnung weiterer Gruppen, maßgeblich aber vor allem darin begründet, dass die Kindpauschalen zum Kindergartenjahr 2025/2026 aufgrund der landesweit festgelegten Fortschreibungsrate um 9,49 % erhöht werden. Die Steigerung um 9,49 % setzt sich laut Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen aus einer Entwicklungsrate von 2,35 % für die Sachkosten und einer Steigerung von 10,28 % für die Personalkosten zusammen.
§ 55 Abs. 2 KiBiz eröffnet der örtlichen Jugendhilfe bezüglich der Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen eine größere Flexibilität in der Belegung. Betreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 Ausbauprogramme geschaffen wurden, können künftig einzelfallbezogen auch mit Kindern im Alter ab drei Jahren belegt werden.
Die in § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen mit Ü3 Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.
Im Rahmen der Flexibilisierung der Betreuungszeiten gem. § 48 KiBiz bietet die Stadt Erkelenz in der sommerlichen Schließzeit der Kindergärten eine Ferienbetreuung an. Alle Familien haben das Recht, das Ferienangebot zu nutzen. Dieses findet in einer städtischen Kita statt und wird vom Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales organisiert. Auf diese Weise werden die reinen Schließtage deutlich reduziert und Familien, die in den Sommerferien die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst übernehmen können, ein attraktives und flexibles Angebot gemacht. Um die Kindertagesbetreuung der Stadt Erkelenz kind- und bedarfsgerecht zu gestalten, wird außerdem eine ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz angeboten.
Da die Kitabedarfsplanung und die Berechnung der vorliegenden Kindpauschalen in zeitlichem Abstand während der Platzvergabe erstellt worden sind, ergeben sich kleinere Verschiebungen in der Planung der Platzbelegung.
Beschlussentwurf
„Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, beim Land bis zum 15.03.2025 eine Betriebskostenförderung zu beantragen. Grundlage hierfür ist das als Anlage 2 beigefügte Konzept. Daraus zu entnehmen sind die im Rahmen der Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2025/2026 ermittelten Betreuungsplätze in den darin vorgesehenen Betreuungsformen.
Sollten sich vor und / oder nach dem 15.03.2025 Änderungsnotwendigkeiten ergeben, die das Gesamtkonzept nicht wesentlich verändern, wird die Verwaltung ermächtigt, dies im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung vorzunehmen.
Weiterhin ermächtigt der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen zu treffen.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt weiterhin, die jährliche Sommerferienbetreuung als ein Mittel der Flexibilisierung gem. §48 KiBiz aus diesen Mitteln gegen zu finanzieren.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46,8 kB
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(wie Dokument)
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37,9 kB
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