25.09.2013 - 9 Zustimmung zu den Grundsätzen über Art, Umfang ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

„Hinsichtlich der Regelung zur Übertragung von Aufwendungen und Auszahlungen nach § 22 GemHVO wird folgendem Vorschlag des Bürgermeisters zugestimmt:

 

  1. Ermächtigungsübertragungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich möglich.
  2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen  jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in Benutzung genommen werden konnte.
  3. Baumaßnahmen und Beschaffungen können bis zur Höhe ihres am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Ermächtigungsansatzes ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“
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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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