13.07.2011 - 20 Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW:

 

„1.

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.

 

2.

Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“             

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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