04.12.2006 - 7 Entsendung von VertreterInnen des Schulträgers ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Erster Beigeordneter Dr. Gotzen erläutert, dass das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin und des Schulleiters mit dem am 01.08.2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt worden sei.

Er stellt dem Ausschuss die neue Rechtslage vor. Insbesondere geht er darauf ein, dass für die Wahl der Schulleitung in den Schulkonferenzen ein stimmberechtigtes  Mitglied und drei beratende Mitglieder entsandt werden könnten.

Reduzieren

Beschluss (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):

„1.           Als stimmberechtigtes Mitglied in die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG  erweiterten Schulkonferenzen ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter zu entsenden.

 

2.            Es ist von der Möglichkeit, bis zu drei weitere VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden Teilnahme in die erweiterten Schulkonferenzen zu entsenden, Gebrauch zu machen. Die drei Vertreter sind vom Rat der Stadt Erkelenz zu wählen.“

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: einstimmig