04.12.2006 - 7 Entsendung von VertreterInnen des Schulträgers ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
3. Sitzung des Schulausschusses
- Zusätze:
- Anmerkung: Gemäß § 61 Schulgesetz NRW wird für die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin die Schulkonferenz um ein vom Schulträger zu entsendendes Mitglied erweitert. Bis zu 3 weitere VertreterInnen des Schulträgers können beratend teilnehmen.
- Gremium:
- Schulausschuss
- Datum:
- Mo., 04.12.2006
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 40 - Amt für Bildung und Sport
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Erster Beigeordneter Dr. Gotzen erläutert, dass das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin und des Schulleiters mit dem am 01.08.2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt worden sei.
Er stellt dem Ausschuss die neue Rechtslage vor. Insbesondere geht er darauf ein, dass für die Wahl der Schulleitung in den Schulkonferenzen ein stimmberechtigtes Mitglied und drei beratende Mitglieder entsandt werden könnten.
Beschluss (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):
„1. Als stimmberechtigtes Mitglied in die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG erweiterten Schulkonferenzen ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter zu entsenden.
2. Es ist von der Möglichkeit, bis zu drei weitere VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden Teilnahme in die erweiterten Schulkonferenzen zu entsenden, Gebrauch zu machen. Die drei Vertreter sind vom Rat der Stadt Erkelenz zu wählen.“