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Vorlage - A 80/008/2004  

 
 
Betreff: 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I "Kückhoven" (nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven
Status:öffentlich  
Federführend:Referat für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing Beteiligt:Planungsamt
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
07.12.2004 
1. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht 12. Änd. BBP Kückhoven  

Tatbestand: Tatbestand

Tatbestand:

Der Ursprungsplan Nr. I „Kückhoven“, Erkelenz-Kückhoven erlangte am 16.04.1969 Rechtskraft. Die Planung umfasste dabei die gesamte damalige Ortslage Kückhoven.

Die Entwicklung der Ortslage, auch in den Randbereichen, erforderte in vorangegangenen Jahren bereits die Änderung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen.

Die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-kückhoven bewegt sich innerhalb der Grenzen der 2. Änderung des Ursprungsplanes und entwickelt die daraus entstandene bauliche Nutzung fort. Gleichwohl finden sich die heute geforderten planerischen Standards in der Planurkunde sowie den textlichen Festsetzungen wieder.

 

Die vorliegende Planung nimmt hierbei Bezug auf den südwestlichen Ortsrand. Dabei orientiert sich die räumliche Darstellung an der bereits vorhandenen Wohnbebauung. Die  Raumkanten der in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“, (Rechtskraft 26.01.1980) sowie die daran anschließende aktuelle Bauleitplanung des Bebauungsplane Nr. I/4 „Westliche Katzemer Straße“ (Rechtskraft 06.10.2003) dargestellten überbaubaren Flächen werden in der Änderung aufgenommen. Lage und Umfang des neuen Baufensters definieren den Abschluss dieses Siedlungsbereiches zum Außenbereich hin verbindlich.

 

Die Planung ermöglicht die Errichtung einer maximal eingeschossigen Einzel- oder Doppelhausbebauung. Das Baufenster setzt die Lage der Wohngebäude, der Nebenanlagen sowie der Garagen fest. Eine geringfügige Überschreitung der westlichen Baugrenze ist möglich. Die vorhandene Grundstücksnutzung mit seinen befestigten Flächen entspricht den Festsetzungen der 2. Änderung, sie wird in die Neuplanung integriert. Das Grundstück wird über die Straße „Pescher Kamp“ erschlossen.

Dabei werden die Grundzüge der Planung der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ und Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ nicht berührt.

 

Mithin ist die Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB gegeben. Dabei kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB i.V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 weitergeführt.

 

Von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht und der frühzeitigen Angaben umweltbezogener Daten wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB  abgesehen.

 

Der durch den Eingriff erforderliche Ausgleich erfolgt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die entsprechende Umsetzung erfolgt durch die Stadt Erkelenz innerhalb durch das Ökokonto bereitgestellten Flächen (Gemarkung Erkelenz, Flur 13, Flurstücke 4, 9, 10). Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a zugeordnet.

 

Lokale Agenda

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung der Satzung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 12. Änderung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. I „Kückhoven“ und des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“, Erkelenz-Kückhoven berührt.

 

2.         Die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen.

 

3.         Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven wird zugestimmt.

 

4.                 Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Kückhoven und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu informieren.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

Anlage:

Übersicht 12. Änderung BBP Nr. 1 "Kückhoven"

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht 12. Änd. BBP Kückhoven (79 KB)