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Tatbestand: Durch das am 5. März 2024 verkündete und rückwirkend zum 31. Dezember 2023 in Kraft getretene 3. Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) ergeben sich durch die Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW und die Streichung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW Änderungen, die auch Auswirkungen auf kommunale Beteiligungen haben.
Bisher waren alle privatrechtlichen Unternehmen, an denen Kommunen beteiligt sind, verpflichtet, ihren Jahresabschluss nach den strengeren Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Diese wurde daher auch zwingend in den Gesellschaftsverträgen der jeweiligen Gesellschaften aufgenommen. Durch die neuen gesetzlichen Änderungen ist diese Pflicht nun aufgehoben. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich nunmehr aus der Größenklasse des jeweiligen Unternehmens. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse wird handelsrechtlich anhand von bestimmten Kriterien vorgenommen, die in §§ 267 und 267a HGB geregelt sind. Diese Größenklassen sind:
Folgende Kriterien sind für die Einteilung von Relevanz:
Folgende Dokumentations- und Offenlegungspflichten ergeben sich aus der Einteilung einer Gesellschaft:
Sowohl für Kultur GmbH der Stadt Erkelenz als auch für die Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH sowie für die Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH und Co. KG ergeben sich aus der handelsrechtlichen Klassifizierung Erleichterungen bei den Berichtspflichten. Unter anderem bedeutet dies, dass kein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden muss, wie es große Kapitalgesellschaften ab 2025 tun müssen. Auch die Anforderungen an den Jahresabschluss und den Lagebericht sind weniger umfangreich als bisher. Dies gilt jedoch nur, wenn ergänzend auch der entsprechende Gesellschaftsvertrag, der bislang die Orientierung an die Verpflichtungen großer Handelsgesellschaften beinhaltet, angepasst wird.
Die Änderungen der Gesellschaftsverträge können gem. § 53 GmbHG nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Diesen Änderungen muss der Rat zustimmen (§ 108 Abs. 5 lit b GO NRW). Zudem ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht, dem Kreis Heinsberg, anzuzeigen.
Es wird vorgeschlagen, die Gesellschaftsverträge der Kultur GmbH der Stadt Erkelenz und der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH sowie der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH und Co. KG wie nachfolgend aus den notariell bereits vorbereiteten Urkunde entnommen werden kann zu ändern. Insoweit wird auf die Anlage 1 und Anlage 2 verwiesen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Den Änderungen der Gesellschafterverträge der Kultur GmbH der Stadt Erkelenz (Anlage 1) und der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH sowie für die Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH und Co. KG (Anlage 2) wird zugestimmt. 2. Die Vertreter der Stadt Erkelenz in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, den Änderungen in den jeweiligen Gremien zuzustimmen.“ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Thematisch keine Relevanz.
Finanzielle Auswirkungen: Anlagen: Anlage 1 Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kultur GmbH Anlage 2 Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücksentwicklungsgesellschaft Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH sowie der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft mbH und Co. KG
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