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Tatbestand: Für das Schuljahr 2025/2026 ist gemäß § 6 a Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (AVO RL) die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschulen durch den Schulträger festzulegen. Die Berechnung der einzurichtenden Eingangsklassen erfolgt auf folgender Grundlage:
Die Zahl aller einzuschulenden Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges in einer Gemeinde wird durch die kommunale Klassenrichtzahl von 23 geteilt. Der sich hieraus ergebende Quotient wird auf-/abgerundet und der so ermittelte Wert ergibt die Anzahl der zu bildenden Klassen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage liegen 462 Anmeldungen zu den städtischen Grundschulen vor. Somit ergibt sich rechnerisch eine Anzahl von 20 zu bildenden Eingangsklassen.
In Absprache mit den Grundschulleitungen und der Schulaufsicht für die Grundschulen ist folgende Eingangsklassenbildung beabsichtigt:
Die Bildung der zweiten Eingangsklasse an der Astrid-Lindgren-Schule erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendige Anzahl der Anmeldungen bis zum Schuljahresbeginn 2025/2026 erreicht wird. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss): „Für den Einschulungsjahrgang 2025/2026 werden an den Grundschulen der Stadt Erkelenz folgende Eingangsklassen gebildet:
Die Bildung der zweiten Eingangsklasse an der Astrid-Lindgren-Schule erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendige Anzahl der Anmeldungen bis zum Schuljahresbeginn 2025/2026 erreicht wird.“ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Keine Relevanz.
Finanzielle Auswirkungen: keine
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