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Tatbestand: Im September wurde der Referentenentwurf zum IKJHG (Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe) veröffentlicht. Die Zuständigkeit des Jugendamtes im Bereich der Eingliederungshilfe soll sich dann auf seelisch, geistig und körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche und Kinder und Jugendliche mit Sinnesbeeinträchtigung oder hiervon bedrohte Kinder und Jugendliche erstrecken. Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen Behinderung oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind zuständig. Kinder, Jugendliche und Volljährige mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen. Das IKJHG wird diese beiden Bereiche der Eingliederungshilfe zusammenführen und die insgesamtige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe begründen.
Mit der Übernahme der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe sollen Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für Leistungen der Eingliederungshilfe - etwa bei Mehrfachbehinderungen oder der Abgrenzung von seelischen und geistigen Behinderungen – überwunden werden. Diese Inklusive Kinder- und Jugendhilfe soll aber auch ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche künftig ganzheitlich individuell gefördert werden. Das Gesetz sieht vor, dass erzieherische und teilhaberelevante Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen gemeinsam in den Blick genommen werden. Das SGB VIII soll zum gemeinsamen Rahmen der Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe werden.
Bis Oktober 2024 hatten die Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Entwurfes, woraufhin sich die Länderabstimmung angeschlossen hat. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Ursprünglich war mit einer Verkündung des Gesetzes Mitte des nächsten Jahres gerechnet worden. Aufgrund der aktuellen politischen Lage kann derzeit davon nicht mehr verlässlich ausgegangen werden.
In Nordrhein- Westfalen bestehen aktuell Besonderheiten zu den meisten anderen Bundesländern, da die Landschaftsverbände, LWL und LVR, weite Bereiche der Aufgaben der Eingliederungshilfe innehaben. Der Referentenentwurf sieht bisweilen eine Länderöffnungsklausel bis zum 31.12.2030 vor. Damit wird den Ländern eine abweichende Organisation zumindest bis zum 31.12.2030 gestattet. Bevor grundlegende belastbare Empfehlungen zur Organisation und Ausgestaltung des Bereiches der Eingliederungshilfe innerhalb des Jugendamtes abschließend gegeben werden können, ist insbesondere die Entwicklung dieser Länderöffnungsklausel im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens entscheidend.
Um mögliche Strukturierungen für die notwendige Erweiterung der Eingliederungshilfe innerhalb des Jugendamtes auszuarbeiten, wurden die Fallzahlen: des Kreises Heinsberg hinsichtlich der Eingliederungshilfe nach SGB IX mit 45 Fällen im Jahr 2023, des LVR Dezernat 4, Zuständigkeit Kindergärten, mit 97 Fällen im Kindergartenjahr 2022/23 und der Fälle nach § 35a SGB VIII aus dem eigenen Haus mit 123 Fällen zusammengetragen. Das Dezernat 7 des LVR hat eine Auskunft bezüglich der Anzahl nicht erteilt. Bisher bestünde damit ein jährlicher Anfall von mindestens 265 Fällen bezogen auf alle Beeinträchtigungsformen. Hinzu treten noch die Fälle des Dezernates 7. Alle abgefragten Stellen gaben einen stetigen Zuwachs der Zahlen an.
Der prozentuale Anteil der Fälle der Hilfe zur Erziehung zu den Fällen der Eingliederungshilfe nach SBG VIII aus dem Jugendamt liegt bei mindestens 20%. Alle weiter abgefragten Stellen gaben ebenfalls einen steigenden Bedarf hinsichtlich möglicher Hilfen zur Erziehung an, so dass auch hier von einem nachhaltigen Zuwachs der Fallzahlen ausgegangen werden muss.
Im Zuge der Bekanntmachung der Unterstützungsmöglichkeit in der Stadt Erkelenz durch die Verfahrenslotsin ist ein Zulauf hinsichtlich der Beratung und Hilfestellung bei der Beantragung der erforderlichen Eingliederungshilfe entstanden. Diese Entwicklung setzt sich weiter fort. Weiter sind Vorstellungen der Position bei verschiedenen Trägern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe fortgesetzt worden.
Ein Arbeitskreis der im Kreis Heinsberg eingesetzten Verfahrenslotsen ist verstetigt worden, entsprechend der weitere Austausch mit dem LVR, hier dem Dezernat 4 und 7. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. “ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Keine unmittelbare Klimarelevanz.
Finanzielle Auswirkungen: ./.
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