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Vorlage - A 10/463/2024  

 
 
Betreff: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW vom 28.09.2024: Prüfung zur Einrichtung von temporären Schulstraßen im Nahbereich von Grundschulen
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
07.11.2024 
25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anregung nach § 24 GO NRW vom 28.09.2024_Temporäre Schulstraßen  

Tatbestand:

Mit Eingabe vom 28.09.2024 wird auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgendes angeregt:

 

„Ich beantrage die Prüfung zur Einrichtung von temporären Schulstraßen im Nahbereich von Grundschulen zur Bring- und Abholzeit, wobei diese nicht für Lehrerinnen, Anwohnerinnen und eine eventuelle Schülerbeförderung (Schulbusse, Taxis) gelten sollen.“

 

Die Eingabe mit den beigefügten Anlagen ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

§ 24 Abs. 1 GO NRW begründet das Recht, dass jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung wenden kann.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.

 

Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat der Stadt Erkelenz den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt.

 

Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Haupt- und Finanzausschuss prüft die Eingabe und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Sommer 2024 hat es bezüglich der Verkehrssituation an den Schulen der Stadt Erkelenz eine gemeinsame Anfrage der Fraktionen CDU, SPD, FDP, Freie Wähler – UWG Erkelenz gegeben, die am 25.06.2024 durch die Verwaltung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung, am 27.06.2024 im Haupt- und Finanzausschuss sowie am 03.07.2024 im Rat beantwortet worden ist.

 

Nachfolgend ein Auszug aus der Antwort bzw. der Stellungnahme der Verwaltung insbesondere zur Situation der Elterntaxen an den Schulen und vor dem Hintergrund der Diskussionen über die Gestaltung sicherer Schulwege:

 

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde hat die Kreispolizeibehörde Heinsberg um Einschätzung hinsichtlich der Verkehrssicherheit an den Schulen im Stadtgebiet Erkelenz gebeten und angefragt, ob aus polizeifachlicher Sicht unter Berücksichtigung aktueller Unfallauswertungen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu den Schulzeiten bestünde.

 

Seitens der Kreispolizeibehörde Heinsberg wurde zu der Situation wie folgt Stellung genommen:

 

„Die Verkehrssituation an den Schulen, speziell an Grundschulen, wird uns von Eltern regelmäßig als ‚chaotisch‘ beschrieben. Dieses zeigt auf, dass die Eltern bereits sensibilisiert sind und dieses führt zu einem Verhalten, das auch von anderen Verkehrssituationen im gesamten Kreisgebiet bekannt ist. Die Verkehrsteilnehmenden kennen die Situation als schwierig und passen ihre Fahrweise in der Art an, dass sie besondere Vorsicht walten lassen. Als direkte Folge zeigt sich im Rahmen der Unfallentwicklung an diesen Stellen keine Unfallauffälligkeit. In der Regel ereignen sich an solchen Stellen, wenn überhaupt nur Verkehrsunfälle der Kategorie 5 (Bagatellunfälle mit leichtem Sachschaden). Die Schulen, die Grundschulen im Besonderen, im Stadtgebiet Erkelenz bilden hier keine Ausnahme. Aus polizeifachlicher Sicht ist hier die Unfalllage unauffällig. Dennoch wird unabhängig von der Unfalllage, in der Regel durch die Kollegen des Bezirksdienstes, die sogenannte Schulwegsicherung an den Grundschulen durchgeführt. Die deutliche Sichtbarkeit von uniformierten Polizeibeamten wird hierbei präventiv eingesetzt. Die personellen Ressourcen lassen jedoch nur einen punktuellen Einsatz zu.

Zusammenfassend erscheint aus polizeifachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Unfalllage an den Schulen im Bereich der Stadt Erkelenz kein Handlungsbedarf gegeben.“

 

Des Weiteren schildert die Kreispolizeibehörde Heinsberg ihre bisherigen Erfahrungen aus anderen Kommunen zur Einrichtung von Schulstraßen:

 

„Grundsätzlich kann die Einrichtung einer Schulstraße die Sicherheit an Schulen verbessern. Die Einrichtung im Bestand zeigt sich aber als sehr schwierig bis teilweise unmöglich:

 

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Es sind immer Anwohner und/oder Gewerbetreibende von der Maßnahme betroffen. Für diese muss eine Ausnahmeregel getroffen werden, dass diese ungehindert ihr Ziel im oder aus dem Bereich mit Teileinziehung erreichen können. Ver- und Entsorger sind ebenso zu berücksichtigen, so dass der Kreis der Auszunehmenden schon schwierig konkret zu definieren ist.

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Die Einrichtung einer Schulstraße nur durch einfache Beschilderung, VZ 260 mit ZZ 1042-32, wäre denkbar, in der Praxis aber höchstwahrscheinlich vollkommen wirkungslos. Die erforderlichen Kontrollen sind durch Polizeikräfte nicht zu leisten. Eine bauliche Umsetzung durch Sperrelemente (Schranken, versenkbare Poller, etc.) setzt entsprechendes Bedienpersonal oder eine umfangreiche elektronische Ausstattung voraus, damit der o.a. Kreis der Berechtigten auch weiterhin Ein- und Ausfahren kann.

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Geeignete Ausweichbereiche sollten für die Eltern geschaffen werden, da sonst die Verkehre nur verdrängt würden und so unter Umständen neue und eventuell gefährlichere Bring- und Holstellen entstehen könnten. Konkret auf Erkelenz bezogen könnte z.B. eine Teileinziehung auf dem Zehnthofweg dazu führen, dass viele Kinder auf der Krefelder Straße aus dem Fahrzeug aussteigen. Sowohl die Leichtigkeit auf der klassifizierten Landstraße 19, als vor allem auch die Sicherheit, für den fließenden Verkehr und besonders für die Kinder, würden erheblich verschlechtert. Dieses ist auf nahezu alle anderen Schulen übertragbar, da derzeit an allen Schulen die Unfalllage unauffällig ist und somit ein funktionierendes System besteht.

 

Die Begründung von neuen/höheren Gefahren durch die Einrichtung einer Schulstraße muss vermieden werden.

 

Bei der Neuplanung von Schulen erscheint es praktikabler, Schulstraßen sowie Bring- und Abholzonen zu berücksichtigen.

 

Die Einrichtung von Schulstraßen, bei derzeit keinen aus polizeilicher Sicht gefährlichen Stellen an den Schulen, erscheint auch mit Blick auf eine mögliche Steigerung des Gefährdungspotentials als wenig sinnvoll.“

 

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde teilt die Einschätzung der Kreispolizeibehörde Heinsberg unverändert.

 

Alles in allem besteht aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht kein zwingender Handlungsbedarf zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu den Zeiten des Schulbeginns sowie des Endes des Unterrichts im Bereich der Schulen der Stadt Erkelenz.

 

Ungeachtet dessen wird federführend durch das Amt für Bildung und Sport der Stadt Erkelenz in enger Abstimmung mit weiteren Entscheidungsträgern ein gemeinsames Konzept der Franziskus-Schule Erkelenz und der Astrid-Lindgren-Schule Erkelenz zur Einführung eines sog. „Walking Bus“ konkretisiert, um ein alternatives Angebot eines sicheren Schulwegs für Schulkinder zu schaffen und zur Verbesserung der Verkehrssituation an den Schulen im Stadtgebiet Erkelenz beizutragen.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss):

„Der Beschwerdeausschuss kommt nach seiner Prüfung gemäß § 9 der Hauptsatzung zu folgendem Ergebnis bzw. zu folgender (möglichen) Empfehlung: ……………..“


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja 

Nein 

 

Keine Relevanz.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

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Anlage:

Anregung nach § 24 GO NRW vom 28.09.2024: Prüfung zur Einrichtung von temporären Schulstraßen im Nahbereich von Grundschulen

 

Hinweis: Der Name der antragstellenden Person sowie die Liste der unterstützenden Personen (Unterschriftenliste) wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anregung nach § 24 GO NRW vom 28.09.2024_Temporäre Schulstraßen (541 KB)