Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 20/674/2024  

 
 
Betreff: Feststellung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2025 mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, einschließlich eines Investitionsprogramms für die Jahre 2024 bis 2028
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt Vorberatung
06.11.2024 
26. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt      
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Wirtschaftsplan Abwasserbetrieb 2025  

Tatbestand:

Gemäß § 14 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) hat der städtische Abwasserbetrieb vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Nach § 4 der EigVO NRW ist der Wirtschaftsplan vom Rat festzustellen.

 

Der Erfolgsplan als Teil des Wirtschaftsplanes setzt die Erträge in Höhe von 11.441.062 Euro und die Aufwendungen in Höhe von 10.027.000 Euro fest. Daraus ergibt sich ein Gewinn in Höhe von 1.414.062 Euro.

 

Der Vermögensplan, ebenfalls Teil des Wirtschaftsplanes, sieht Einzahlungen in Höhe von 10.976.203 Euro und Auszahlungen in Höhe von 14.785.000 Euro vor. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einzahlungen und insbesondere unter dem Einsatz der aus Abschreibungen erwirtschafteten Eigenmittel, ergibt sich ein Kreditbedarf in Höhe von 9.776.203 Euro. Verpflichtungsermächtigungen werden in 2025 in Höhe von 2.168.000 Euro veranschlagt.

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.

Die Stellenübersicht als Teil des Wirtschaftsplanes enthält keine Stellen, da diese im Stellenplan der Stadt enthalten sind. Zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes bedient er sich des Personals der Stadt. Die hierfür anfallenden Personalkosten werden vom Eigenbetrieb erstattet.

 

Nach § 18 der EigVO NRW ist eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zusammen mit dem Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Entwurf dieser fünfjährigen Planung liegt als Anlage vor und kann ggfls. im Einzelnen erläutert werden.

 

Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes schlägt vor, dem vorgelegten Wirtschaftsplan 2025 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für 2024 bis 2028 zuzustimmen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Aufgrund der §§ 1, 4 und 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in der derzeit aktuellen Fassung, wird:

 

I.

der Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) des

Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt festgestellt:

 

 

1.

Erfolgsplan

 

 

a) die Erträge auf

11.441.062 EUR

 

b) die Aufwendungen auf

10.027.000 EUR

 

2.

 

Vermögensplan

 

 

 

a) die Einzahlungen auf

10.976.203 EUR

 

b) die Auszahlungen auf

14.785.000 EUR

 

 

 

3.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 9.776.203 Euro festgesetzt.

 

4.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2.168.000 Euro festgesetzt.

 

5.

Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.

 

6.

 

6.1

 Zur flexiblen Bewirtschaftung werden folgende Budgets gebildet:

 

Alle zahlungswirksamen Erträge/Aufwendungen des Erfolgsplans.

Dabei ermächtigen Minderaufwendungen zu Mehraufwendungen und Mehrerträge zu Mehraufwendungen, soweit die Mehrerträge nicht zweckgebunden sind. Soweit Mehrerträge zweckgebunden sind, dürfen sie nur für Mehraufwendungen entsprechend ihres Zwecks verwendet werden.             

     

6.2

Alle investiven Einzahlungen/Auszahlungen des Vermögensplans.

Dabei ermächtigen Minderauszahlungen zu Mehrauszahlungen und Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen, soweit die Mehreinzahlungen nicht zweckgebunden sind. Soweit Mehreinzahlungen zweckgebunden sind, dürfen sie nur für Mehrauszahlungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden;

 

II.

 

die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, einschließlich eines Investitions­programms für die Jahre 2024 2028, beschlossen.“

 

 

 


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja 

Nein 

 

Eine unmittelbare Auswirkung auf dem Klimaschutz oder der Klimafolgenanpassung ergibt sich durch den vorliegenden Beschluss nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

---


Anlage:

Wirtschaftsplan 2025 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2024 bis 2028

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wirtschaftsplan Abwasserbetrieb 2025 (423 KB)