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Tatbestand: Gemäß § 14 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) hat der städtische Abwasserbetrieb vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Nach § 4 der EigVO NRW ist der Wirtschaftsplan vom Rat festzustellen.
Der Erfolgsplan als Teil des Wirtschaftsplanes setzt die Erträge in Höhe von 11.441.062 Euro und die Aufwendungen in Höhe von 10.027.000 Euro fest. Daraus ergibt sich ein Gewinn in Höhe von 1.414.062 Euro.
Der Vermögensplan, ebenfalls Teil des Wirtschaftsplanes, sieht Einzahlungen in Höhe von 10.976.203 Euro und Auszahlungen in Höhe von 14.785.000 Euro vor. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einzahlungen und insbesondere unter dem Einsatz der aus Abschreibungen erwirtschafteten Eigenmittel, ergibt sich ein Kreditbedarf in Höhe von 9.776.203 Euro. Verpflichtungsermächtigungen werden in 2025 in Höhe von 2.168.000 Euro veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Stellenübersicht als Teil des Wirtschaftsplanes enthält keine Stellen, da diese im Stellenplan der Stadt enthalten sind. Zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes bedient er sich des Personals der Stadt. Die hierfür anfallenden Personalkosten werden vom Eigenbetrieb erstattet.
Nach § 18 der EigVO NRW ist eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zusammen mit dem Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Entwurf dieser fünfjährigen Planung liegt als Anlage vor und kann ggfls. im Einzelnen erläutert werden.
Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes schlägt vor, dem vorgelegten Wirtschaftsplan 2025 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für 2024 bis 2028 zuzustimmen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Aufgrund der §§ 1, 4 und 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in der derzeit aktuellen Fassung, wird:
Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Eine unmittelbare Auswirkung auf dem Klimaschutz oder der Klimafolgenanpassung ergibt sich durch den vorliegenden Beschluss nicht.
Finanzielle Auswirkungen: --- Anlage: Wirtschaftsplan 2025 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2024 bis 2028
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