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Vorlage - A 61/611/2022  

 
 
Betreff: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/1 "Stadtkern", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung Entscheidung
15.02.2022 
10. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich 3. Änd. BBP Nr. I 1 Stadtkern  

Tatbestand:

Im Frühjahr 2021 hat die Beteiligung zu der Umgestaltung des Marktes stattgefunden. Nachdem dort eine Kompromissvariante gefunden wurde und diese als Grundlage für einen Förderantrag beschlossen wurde (s. Vorlage 61/583/2021), hat der Rat der Stadt Erkelenz am 29.09.2021 beschlossen, „Die Verwaltung wird beauftragt: 1. Die Planungs- und Baumaßnahme „Neues Parkhaus Ostpromenade“ wird, vorbehaltlich der hierzu vom Rat noch zu treffenden Beschlüsse, nach Maßgabe der Rahmenbedingungen der Machbarkeitsstudie mit 200 KFZ-Stellplätze so zeitnah wie möglich umgesetzt. Die hierzu notwendigen Haushaltsmittel werden in die Haushaltsentwürfe 2022 (Planungsmittel) und 2023 (Baumittel) eingestellt. […]“ (s. Vorlage A 61/584/2021).

 

Zur Errichtung des neuen Parkhauses ist die Anpassung des Planungsrechtes erforderlich. Im, seit dem 12.05.1984 rechtskräftigen Bebauungsplan, Nr. I/1 „Stadtkern“ ist festgesetzt: Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: öffentliche Parkfläche, zulässig bis 5,0 m über Oberkante Verkehrsfläche (bez. auf angrenzenden Gehweg der Ostpromenade). Die Umsetzung eines Parkhauses mit ca. 200 KFZ Stellplätzen ist mit der Höhenbeschränkung nicht möglich. Gleichzeitig soll mit der Änderung des Bebauungsplanes eine städtebauliche Entwicklung der Fläche ermöglicht werden. Die derzeitige Festsetzung lässt neben einer Parkfläche keine anderen Nutzungen zu. Der Zulässigkeitskatalog soll deshalb weitere, der Innenstadt dienende Nutzungen ermöglichen.

 

Aus vorgenanntem Grund ist die Aufstellung des Bebauungsplanes 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/1 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte erforderlich. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,47 ha.

 

Es wird angestrebt, das Verfahren zügig durchzuführen, damit die Hochbauplanung bei Vorlage bauantragsreifer Unterlagen zügig umgesetzt werden kann.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1. Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I1 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/1 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, zu erarbeiten.

3. Über den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/1 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Unter dem Produktsachkonto 090100.542940 stehen im Haushalt 2022 ausreichend Mittel zur Verfügung.


Anlage:

Anlage - Übersicht über den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/1 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich 3. Änd. BBP Nr. I 1 Stadtkern (481 KB)