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Vorlage - A 10/292/2005  

 
 
Betreff: Besetzung im Braunkohlenausschuss mit einem beratenden Ausschussmitglied und Vertretern für die UWG-Stadtratsfraktion
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
14.12.2005 
7. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW können Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, benennen.

 

Die UWG-Fraktion ist im Braunkohlenausschuss bisher nicht vertreten und teilt mit Schreiben vom 12.11.2005 mit, dass sie nun von ihrem Recht gemäß der eingangs genannten Norm Gebrauch macht.

 

Durch die UWG-Fraktion wird als beratendes Ausschussmitglied benannt: Herr Günter Failing, Bellinghovener Weg 8, und als dessen Vertreter in der folgenden Reihenfolge: 1. Frau Irina Hurtz-Zanders, Wechselsaater Weg 13; 2. Herr Heinz Nießen, Cusanushof 2.

 

Eine aktuelle Überprüfung hat ergeben, dass für alle 3 vorgeschlagenen Personen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach dem Kommunalwahlgesetz vorliegen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 7 und 8 GO NW werden die benannten sachkundigen Bürger vom Rat mit beratender Stimme gewählt; sie wirken im Ausschuss mit beratender Stimme mit.

 

Zuständig für die Bestellung ist somit der Rat der Stadt.

 

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Herr Günter Failing, Bellinghovener Weg 8, wird hiermit zum beratenden Mitglied des Braunkohlenausschusses gem. § 58 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 GO NW bestellt.

 

Als Vertreter von Herrn Günter Failing werden in der nachfolgenden Reihenfolge bestellt:

 

1.                 Frau Irina Hurtz-Zanders, Wechselsaater Weg 13;

2.         Herr Heinz Nießen, Cusanushof 2.“

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die sachkundigen Bürger in den Ausschüssen erhalten ein Sitzungsgeld von 21 € je Sitzung zuzüglich event. Fahrtkosten zu den Sitzungen (vgl. § 2 und 5 der Entschädigungsverordnung – EntschVO -).