Bürgerinformationssystem

Vorlage - /009/2021  

 
 
Betreff: Straßenausbau, Information und Bürgerbeteiligung
10-Schritte-Modell Erkelenz
hier: Änderung durch neue Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Techn. Beigeordneter   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt Vorberatung
17.03.2021 
4. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.03.2021 
3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.03.2021 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
10-Schritte-Modell Erkelenz in der Neufassung aus März 2021  

Tatbestand:

Der Rat der Stadt Erkelenz hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 das „10-Schritte-Modell Erkelenz“ als Informationsmodell und Leitlinie für die Beteiligung der betroffenen Bürger bei Straßenbaumaßnahmen, bei denen Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden müssen, beschlossen.

 

Vorausgegangen waren über Jahre hinweg unbefriedigende Diskussionsergebnisse auf Seiten der Erkelenzer Bürger, aber auch auf Seiten der Politik und der Verwaltung, im Zusammenhang mit den Straßenbaumaßnahmen die nach Kommunalabgabengesetzt NRW zwingend zu Anliegerbeitragsveranlagung führen. Seinerzeit wurde in Erkelenz schon erkannt, dass es für diese Fälle eines strukturierten Beteiligungs- und Informationsprozesses bedarf, der mit dem „10-Schritte-Modell Erkelenz“ als Erkelenzer Lösung gefunden wurde und in den vergangenen Jahren für alle Seiten sehr gut funktioniert hat.

 

Die trotzdem weitergehenden allgemeinen Diskussionen auf Landesebene zum Kommunalabgabengesetz haben im Jahr 2019 dazu geführt, dass die Landesregierung eine Novellierung des KAG NRW umgesetzt hat, die vor allem zwei Dinge bewirken soll: Eine frühzeitige Information der Betroffenen und niedrigere Beiträge für die Betroffenen. Die niedrigeren Beiträge werden über ein Fördermodell des Landes NRW für die Kommunen bzw. die Betroffenen finanziert und führen im Regelfall zu einer Halbierung der Beitragssätze. Die frühzeitige Information soll in Form eines ergänzenden „§ 8 a, Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ sichergestellt werden. Der neue § 8 a verpflichtet die Kommunen u. a. ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen und „frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen“ und die „rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen“. „Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.“

 

Das „10-Schritte-Modell Erkelenz“ hat bisher unter Schritt 9 auch eine Informationsveranstaltung der Anlieger vorgesehen, bei der der aktuelle Planungsstand nach der Beschlussfassung und die Beitragsveranlagung im Mittelpunkt standen. Die eigentliche Bürgerinformation und Beteiligung erfolgte unter Schritt 6, zwar vor einer Beschlussfassung im zuständigen Gremien mit der Versendung der Planunterlagen an die Grundstückseigentümer, Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung, Aushängung der Planunterlagen und Gesprächstermine im Tiefbaumt, etc., allerdings mit der Folge, dass das Modell so nicht mehr dem neuen § 8a des KAG entspricht, weil zusätzlich eine verbindliche Anliegerversammlung vor Beschlussfassung vorgeschrieben wird. Es ist an dieser Stelle müßig darüber zu diskutieren, welche Regelung zu einer besseren Information der Eigentümer führt. Der Gesetzgeber hat den Punkt im neuen § 8 a verankert und der ist so umzusetzen.

 

Vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen mit dem „10-Schritte-Modell Erkelenz“ in den vergangen Jahren schlägt die Verwaltung vor, die Grundstruktur des Modells beizubehalten und den Schritt 6 „Bürgerbeteiligung“ um den Spiegelstrich „verbindliche Anliegerversammlung nach § 8 a KAG NRW zu ergänzen. Diese würde dann zukünftig am Ende der offiziellen Beteiligungsphase zusätzlich durchgeführt. Alle anderen Schritte, vor allem im Hinblick auf die sehr frühzeitige Information an die Grundstückseigentümer haben sich bisher ausdrücklich bewährt und sollen weiterhin beibehalten werden.

 

Für „geringfügige Straßenausbaumaßnahmen“ sieht der § 8 a KAG NRW ausnahmsweise einen Wegfall der verbindlichen Anliegerversammlung vor. „In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.“ Hierunter sind für Erkelenz vor allem die beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung zu fassen. Entsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung zum neuen § 8 a KAG „geringfügig“ dahingehend definiert, dass „„….vom Umfang der Maßnahme her und/oder von dem mit ihnen verbundenen Aufwand [der Straßenausbaumaßnahme] keine wesentliche Bedeutung zukommt (zum Beispiel Austausch der Straßenbeleuchtung)...“. Da die betroffenen Grundstückseigentümer auch jetzt bereits schon frühzeitig über die anstehenden Maßnahmen schriftlich informiert werden und alle Maßnahmen auch Bestandteil des vom Rat verabschiedeten Straßen- und Wegekonzeptes sind, schlägt die Verwaltung vor, es bei dem bisherigen Informations- und Beteiligungsverfahren zu belassen und in diesen Fällen auf die verbindliche Anliegerversammlung zu verzichten.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist auch mit den vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit der Novellierung des KAG NRW für alle Beteiligten (Grundstückseigentümer, Politik, Verwaltung) ein verlässlicher und transparenter Prozess vorhanden, der weiterhin eine möglichst frühzeitige Information und Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer verbindlich sicherstellt.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und Rat):

„Das „10-Schritte-Modell Erkelenz“ als Informationsmodell und Leitlinie für die Beteiligung der betroffenen Bürger bei Straßenbaumaßnahmen, bei denen Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden müssen, wird unter Schritt 6 um den Spiegelstrich „verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a KAG NRW“ ergänzt.

 

Für „geringfügige Straßenausbaumaßnahmen“, hier vor allem die beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung, wird auf die verbindliche Anliegerversammlung verzichtet und die erforderliche Beteiligung der Grundstückseigentümer durch eine frühzeitige schriftliche Information sichergestellt.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

„10-Schritte-Modell Erkelenz“ in der Neufassung aus März 2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 10-Schritte-Modell Erkelenz in der Neufassung aus März 2021 (1007 KB)