Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GO sind die Niederschriften vom Ausschussvorsitzenden und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen.
Es wird empfohlen, die Schriftführerinnen
für die Sitzungen des Ausschusses für Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge, und zwar bis auf weiteres, zu bestellen. Beschlussentwurf: „Der Ausschuss für Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge bestellt bis auf weiteres
zu Schriftführerinnen für die Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses Braunkohle, Strukturwandel und LandFolge.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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