Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Stadt Erkelenz ist Mitglied des Zweckverbands Landfolge Garzweiler.
Im § 5 Absatz 2 der Zweckverbandssatzung heißt es:
„Die Vertretungskörperschaften der in § 1 Absatz 1 genannten Verbandsmitglieder bestellen die vertretungsberechtigten Personen für die Wahlperiode der Vertretungskörperschaften. Sie setzen sich zusammen aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder. Dabei bestellen
1. je 18 Vertreter die Stadt Mönchengladbach und die Stadt Erkelenz, …
Zusätzlich gehören der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzen – eine Person aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Beamten der jeweiligen Verbandsmitglieder zu den Vertretern. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.“
Die Wahl müsste – würde kein einheitlicher Wahlvorschlag vorgelegt werden – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer durchgeführt werden.
Zuständig für die Beschlussfassung bzw. die Wahl ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung der Erkelenzer Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbands Landfolge Garzweiler entfielen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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