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Vorlage - A 10/035/2020  

 
 
Betreff: Vereidigung und Amtseinführung des neuen hauptamtlichen Bürgermeisters
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
04.11.2020 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Tatbestand:

Es wird auf die einleitenden Ausführungen zum Tagesordnungspunkt „Feststellung des bzw. der Altersvorsitzenden“ Bezug genommen.

 

A) Vereidigung des neuen hauptamtlichen Bürgermeisters / der neuen Bürgermeisterin

 

Der Diensteid ist vom neuen hauptamtlichen Bürgermeister bzw. von der neuen hauptamtlichen Bürgermeisterin nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des § 38 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 46 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) zu leisten. Gemäß § 46 LBG NRW hat die oder der Beamte folgenden Diensteid zu leisten:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Lehnt ein Beamter bzw. eine Beamtin aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie bzw. er nach § 46 Absatz 3 LBG NRW an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ setzen. Auch eine andere Beteuerungsformel ist nach dem Gesetz zulässig.

 

Der Eid kann nach § 46 Absatz 2 LBG NRW auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Der oder die Altersvorsitzende fragt, den oder die Bürgermeister/in, ob die Eidesformel entsprechend abgeändert werden soll.

 

Anschließend nimmt der oder die Altersvorsitzende die Vereidigung vor, und zwar dergestalt, dass sich die Anwesenden von ihren Plätzen erheben, der oder die Altersvorsitzende die Eidesformel vorliest und der oder die zu Vereidigende die Eidesformel nachspricht.

 

Der oder die zu Vereidigende erhält hierzu den schriftlichen Text der Eidesformel und unterzeichnet dieses Schriftstück nach erfolgter Vereidigung.

 

Das Schriftstück wird anschließend durch die oder den Altersvorsitzenden durch ihre bzw. seine Unterschrift geschlossen und der Schriftführung als Anlage zur Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Rates übergeben.

 

 

B) Amtseinführung

 

Die bzw. der Altersvorsitzende führt die neue / den neuen Bürgermeister/in in ihr / sein Amt ein und übergibt ihr bzw. ihm die weitere Sitzungsleitung.