Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in ihrer aktuellen Fassung ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse im Nachgang der jeweiligen Ratssitzung jeweils eine Niederschrift zu erstellen.
Die Niederschriften werden gemäß Gesetz vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und einer bzw. einem vom Rat zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet.
Um nicht in jeder Sitzung einen erneuten diesbezüglichen Beschluss fassen zu müssen, wird empfohlen, die Schriftführer/Schriftführerinnen in der konstituierenden Ratssitzung bis auf Weiteres zu bestellen.
Als Schriftführer/in der Ratssitzungen werden vom Bürgermeister die nachfolgenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Haupt- und Personalamtes vorgeschlagen:
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Hiermit werden bis auf Weiteres für die gesetzlich vorgegebene Protokollführung über die Sitzungen des Rates der Stadt Erkelenz die nachfolgend benannte Schriftführerin bzw. die nachfolgend benannten Schriftführer bestellt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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