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Vorlage - A 10/014/2020  

 
 
Betreff: Antrag auf Nutzung des Stadtwappens
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
18.06.2020 
38. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.06.2020 
34. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag vom 04.05.2020  

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt Herr Eckhard Altmann (Goldschmiede Altmann, Markt 21, Erkelenz) die Verwendung des Erkelenzer Stadtwappens. Herr Altmann beabsichtigt, Armbanduhren als ‚Stadtuhr‘ mit dem Erkelenzer Stadtwappen im Bereich des Zifferblatts zu versehen.

 

Herr Altmann teilt in seinem schriftlichen Antrag mit, dass die Goldschmiede Altmann seit 38 Jahren am Markt als Familienunternehmen bestehe und sich der Stadt Erkelenz besonders verbunden fühle. Aus diesem Grunde habe man bereits 1995 und 2009 eine individuelle ‚Stadtuhr‘ entworfen und hergestellt, die vor allem als Geschenk großen Anklang gefunden habe. Man wolle nun diese ‚Stadtuhr‘ in einem aktuelleren Design präsentieren. Bei Gesprächen mit der Stadtverwaltung sei die Idee geboren, das Wappen der Stadt auf dem Zifferblatt zu verwenden.

 

Da die Verwendung des Wappens durch Dritte nach § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz unter Genehmigungsvorbehalt des Rates stehe, beantrage man nun diese Genehmigung.

 

Das Antragsschreiben sowie eine darin enthaltene erste Ausführungsidee sind der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Zuständig für den Beschluss über die Genehmigung oder die Versagung der Verwendung des Stadtwappens ist nach § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz der Rat. Gemäß § 5 Abs. 1 der Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens der Stadt Erkelenz wird eine Genehmigung zur Verwendung des städtischen Wappens nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren (Wohn-)Sitz in Erkelenz haben oder in besonderer Beziehung zu Erkelenz stehen und die Gewähr bieten, dass die Verwendung des Stadtwappens das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt.

 

Gemäß Abs. 4 derselben Vorschrift wird geregelt, dass die Verwendung des Wappens auf Kunstgegenständen, kunstgewerblichen Gegenständen, Druckerzeugnissen, Geschenkartikeln oder anderen gewerblichen Erzeugnissen, insbesondere Souvenirartikeln und –andenken und dergleichen nur genehmigt wird, wenn es sich um eine heraldische und künstlerisch einwandfreie sowie geschmackvolle Ausführung handelt und eine würdige Verwendung, die den Ruf der Stadt fördert bzw. zumindest nicht schädigt, gewährleistet ist. Gewerbetreibenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, soweit damit für die Stadt ein Werbeeffekt über ihre Grenzen hinaus verbunden ist.

 

Da die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich gegeben sind, kann eine Genehmigung erteilt werden. Zuständig ist der Rat der Stadt Erkelenz.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Dem Antrag des Herrn Eckhard Altmann, Goldschmiede Altmann, Markt 21, Erkelenz, zur Nutzung des Erkelenzer Stadtwappens auf dem Zifferblatt der geplanten neuen ‚Stadtuhr‘ (Armbanduhr) wird hiermit entsprochen. Die Genehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Antrag vom 04.05.2020

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag vom 04.05.2020 (347 KB)