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Vorlage - A 30/027/2005  

 
 
Betreff: Erlass einer Abfallsatzung für die Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Soziales Vorberatung
05.12.2005 
2. Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
07.12.2005 
8. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
14.12.2005 
7. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005  

Tatbestand:

Tatbestand:

1.                 In der letzten Zeit sind die Kosten für die Entsorgung des von der Stadt Erkelenz einzusammelnden Hausmülls sehr angestiegen. Dies beruht zum größten Teil darauf, dass aufgrund einer bundesweiten Gesetzesänderung Restabfälle seit dem 01.06.2005 nicht mehr zu den Mülldeponien verbracht werden dürfen, sondern der Abfallverbrennung zuzuführen sind. Das einfache Ablagern auf den Deponien war jedoch wesentlich kostengünstiger als die technisch aufwendige Abfallverbrennung.

 

Die Gebühren hierfür, die der Stadt Erkelenz vom Kreis Heinsberg in Rechnung gestellt werden, müssen im Rahmen der Abfallgebühr der Stadt Erkelenz vollständig auf die Bürger bzw. Nutzer der Abfallentsorgung umgelegt werden. Gerade die Abfallbeseitigung und –verwertung macht jedoch den größten Anteil an der Abfallgebühr aus.

 

Diese Kostensteigerung kann auch nicht durch Senkung der von der Stadt Erkelenz beeinflußbaren Kostenanteile, insbesondere den Einsammlungskosten, aufgefangen werden.

 

Aus diesem Grunde ist es erforderlich geworden, die Abfallsatzung der Stadt Erkelenz so zu gestalten, dass ein möglichst gerechtes und verursacherbezogenes Müllsystem erreicht wird.

 

2.                 Die bisherige Abfallsatzung mit einer Abrechnung nach Einwohner bei Berücksichtigung von 40 Liter je im Haushalt gemeldeter Person (ohne Berücksichtigung der tatsächlich vor Ort stehenden Tonne) berücksichtigt den individuellen Müllanfall nicht. Es wird unterstellt, dass jeder Einwohner den gleichen Anteil an Müll produziert und entsorgt. Unterschiedliches Mülltrennen und –verwerten kann bisher für jeden einzelnen Haushalt nur unzureichend berücksichtigt werden.

 

Die Abfalltonnen können aufgrund der häufig wechselnden Personenzahlen in den Haushalten nicht an den zustehenden Bedarf (40 Liter 14-tägig je Person, bei Gewerbebetrieben je Einwohnergleichwert) angepaßt werden und sind vielfach überdimensioniert, z. B. wenn ein 1-Personen-Haushalt eine 240-Liter-Tonne besitzt, aber eigentlich nur 40 Liter nutzen dürfte. Die Gefäße für sogenannte Restmüllsparer (maximal 24 Liter pro Person oder Einwohnergleichwert, 14-tägig) entsprechen häufig nicht einem wirklichen Abfallsparer. So entspricht das bisher kleinste Gefäß (80-Liter-Tonne) bei 1 – 3 Personenhaushalten / Gewerbebetrieben dem normal zustehenden Gefäß.

 

3.                 In dem hier vorgelegten Satzungsentwurf einer neuen Abfallsatzung erfolgt die Berechnung nicht mehr nach Person, sondern nach Behältergrößen für Restmüll. Zur Auswahl stehen hier Tonnen mit einem Volumen von 40, 60, 80, 120 und 240 Liter bei jeweils 14-tägiger Abfuhr sowie Container mit einem Volumen von 770 und 1.100 Liter mit wahlweise wöchentlicher, 14-tägiger oder monatlicher Abfuhr. Wahlweise stehen für Bioabfall zusätzlich Biotonnen in Größen von 80, 120 und 240 Liter sowie Container in Größen von 770 und 1.100 Liter mit 14-tägiger Abfuhr zur Verfügung. Für Sackständerkunden (bei Unmöglichkeit der Lagerung von Abfalltonnen aufgrund stark eingeschränkter Platzverhältnisse) gelten die Preise der jeweils alternativ zu bestellenden Tonnen bzw. Containern.

Hierdurch zahlt jeder Haushalt nur noch für das Volumen, welches tatsächlich zur Verfügung steht und kann stärker als bis jetzt Einfluß auf die persönliche Rest-Abfallmenge nehmen. Auch sind die Anreize zur Abfalltrennung stärker, da sich eine strikte Abfalltrennung gebührenmindernd auswirken kann.

 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„Der im Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 (1623 KB)