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Vorlage - A 61/501/2019  

 
 
Betreff: Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss zur Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte gemäß § 142 Abs. 1 BauGB und Beschluss über die Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB sowie Einleitung des Beteiligungsverfahrens n. § 137 BauGB und § 139 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
03.12.2019 
36. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
05.12.2019 
34. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
11.12.2019 
31. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte  

Tatbestand:

In seiner Sitzung am 25.09.2019 hat der Rat das Integrierte Handlungskonzept (InHK) Erkelenz-Mitte als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage für die Umsetzung der Maßnahmen und Förderantragstellung beschlossen.

Die Leitziele in den Handlungsfeldern, das Strukturkonzept sowie der Maßnahmenplan und der Maßnahmenkatalog Gesamtkostenübersicht für die Maßnahmen im Sanierungsgebiet wurden beschlossen.

Ein Integriertes Handlungskonzept ist Voraussetzung für den Erhalt von Städtebauförderung. Für die Stadt Erkelenz ist das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ maßgebend. Das Programm stärkt durch bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum, aber auch durch die Unterstützung privater Initiativen, Innenstädte und Stadteilzentren in ihrer Funktion.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Städtebauförderungsprogramm Aktive Zentren für das Städtebauförderungsgebiet Innenstadt Erkelenz wurde mit Datum vom 27.09.2019 bei der Bezirksregierung Köln gestellt.

Für den abgegrenzten Untersuchungsbereich Innenstadt Erkelenz-Mitte des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte ist ein Sanierungsgebiet in einer Sanierungssatzung n. § 142 BauGB förmlich festzulegen.

Die Gemeinde kann nach § 142 BauGB ein Gebiet, in dem städtebauliche Missstände vorliegen, wie sie in § 136 BauGB näher dargelegt sind, und in dem sie die Sanierung als Gesamtmaßnahme im öffentlichen Interesse  durchführen möchte, durch Beschluss förmlich festlegen.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind n. § 136 Abs. 2 BauGB Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.

Städtebauliche Missstände liegen n. § 136 Abs. 2 Nr. 2  BauGB auch vor, wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach Lage und Funktion obliegen.

Mit Aufstellung des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wurden städtebauliche Missstände insbesondere hinsichtlich Trading-Down-Effekten, Barrierefreiheit, fehlenden Kommunikations- und Begegnungsmöglichkeiten, mangelnder Aufenthaltsqualität und verkehrlichen Konflikten festgestellt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig und zügig durchführen lässt. Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist das Integrierte Handlungskonzept (InHK) Erkelenz-Mitte, dessen Abgrenzung hinsichtlich gegebener Flurstückgrenzen überprüft wurde.

Die Sanierungssatzung muss n. § 142 Abs. 3 BauGB beinhalten

-          die Angabe der Rechtsgrundlage

-          die Bezeichnung des Sanierungsgebietes

-          die Anordnung der förmlichen Festlegung zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme.

Die wesentlichen Sanierungsgründe und – ziele sind durch Beschluss zu billigen. Auf die Leitziele in den Handlungsfeldern des beschlossenen Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wird verwiesen.

Eine Festlegung der Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen muss n. § 142 Abs. 3 BauGB durch Beschluss getroffen werden, die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Für die Satzung soll eine Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 15 Jahren beschlossen werden.

In der Sanierungssatzung ist n. § 142 Abs. 4 BauGB die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts, Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften der §§ 152-156 BauGB (Behandlung der sanierungsbedingten Werterhöhungen), im Sanierungsgebiet auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist.

In der Sanierung sind keine nennenswerten Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, sondern der Bestandserhalt und Modernisierungs- bzw. Umgestaltungsmaßnahmen stehen im Vordergrund. Die Sanierung soll daher im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, n. § 142 Abs. 4 BauGB soll das vereinfachte Sanierungsverfahren daher beschlossen werden.

Ebenso besteht kein Erfordernis die Genehmigungspflicht n. § 144 BauGB für Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge sowie die Regelungen zur Sanierungsrechtlichen Genehmigung n. § 145 BauGB anzuwenden. Die Anwendung der Vorschriften  der §§ 144 und 145 BauGB soll daher ausgeschlossen werden.

Der Entwurf der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte wird in der Sitzung vorgestellt und soll für die Offenlage und das Beteiligungsverfahren beschlossen werden.

Die Sanierung ist nach § 137 BauGB mit den Betroffenen frühzeitig zu erörtern. Gegenstand der Erörterung ist die Information über Ziele und Zwecke der Sanierung und der Auswirkungen. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung angeregt werden. Im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wurde bereits eine ausführliche und breit aufgestellte Bürgerbeteiligung durchgeführt, die Sanierungssatzung soll ergänzend für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden.

Die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger erfolgt n. § 139 Abs. 2 BauGB, das Verfahren n. § 4 Abs. 2 und 4a Abs. 1 bis 4 und 6 BauGB ist anzuwenden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, werden über die Offenlage der Sanierungssatzung unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„1. Der Entwurf der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte wird für die Offenlage und das Beteiligungsverfahren beschlossen.

2. Der Entwurf der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte ist auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Anlage – Übersicht über den Geltungsbereich der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte (1909 KB)