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Vorlage - A 20/471/2019  

 
 
Betreff: Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW sowie von erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 Abs. 1 GO NRW
hier: Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit einer Ablösezahlung an den Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
19.09.2019 
32. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
25.09.2019 
30. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Die Luxemburger Straße als Zufahrtsstraße zum „GIPCO II“ wurde mittels eines Kreisverkehrs an die Bundesstraße 57 (B 57) Anfang der 2000er Jahre angeschlossen. Die Stadt Erkelenz hat gem. § 12 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Straßenbaulastträger der an der Kreuzung (Kreisverkehr) neu hinzugekommenen Straße (Luxemburger Straße) die Kosten der Kreuzung (Kreisverkehr) zu tragen. Der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße (B 57) hat die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Vorliegend ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW der zuständige Straßenbaulastträger der B 57 und somit unterhaltungspflichtig für den Kreisverkehr. Der Landesbetrieb kann jedoch verlangen, dass die Mehrkosten für die Unterhaltung des Kreisverkehrs in einer Summe von der Stadt Erkelenz abgelöst werden. Der Landesbetrieb hat mittlerweile die Stadt Erkelenz aufgefordert, die Erhaltungs- und Unterhaltungskosten für den Kreisverkehr GIPCO II abzulösen. Die Forderung beläuft sich auf  113.800 €.

 

Darüber hinaus ist der Ablösebetrag  zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt sechs Monate nach Aufforderung des Landesbetriebes eine Vereinbarung über einen Ablösebetrag zu treffen. Die entsprechende Aufforderung des Landesbetriebes erfolgte in 2015. Der Zinssatz beträgt 4 % und ist für einen Zeitraum von 39 Monaten zu berechnen. Hieraus ergibt sich ein Zinsaufwand von 14.800,00 €. Dieser Betrag wurde vom Landesbetrieb aktuell ebenfalls eingefordert.

 

Haushaltsrechtliche rdigung des Sachverhaltes:

 

Beim zuvor beschriebenen Ablösebetrag handelt es sich nicht um Herstellungsaufwand, sondern um konsumtiv zu buchenden Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsaufwand. Der Betrag ist demnach als Äquivalent für eine mehrjährige Unterhaltungsleistung anzusehen. Unterstellt wird dabei eine mittlere Nutzungsdauer von 17 Jahren. D. h., die einzelnen Bestandteile des Kreisverkehrs, wie z. B. die Fahrbahn bzw. die Fahrbahnmarkierung, wurden mit ihren Entstehungskosten und ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer gewichtet und es wurde eine mittlere Nutzungsdauer ermittelt. Auf dieser Grundlage kann der Ablösebetrag pro Jahr ermittelt werden. Haushaltsrechtlich bedeutet dies, dass der nun zu zahlende Betrag für die Zeit ab 2015 bis einschl. 2019 Aufwand darstellt, während der Ablösebetrag für die Zeit von 2020 bis 2032 zunächst einmal nur  Zahlungsfluss darstellt. Der reine Zahlungsfluss wird in einem zweiten Schritt über die sogenannte Rechnungsabgrenzung sukzessive in den Folgejahren zu Aufwand.

 

Daraus ergeben sich in 2019 nachfolgende haushaltsrechtliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen gem. § 83 GO NRW:

 

1.

Überplanmäßiger Aufwand beim Konto 120101.522100 (Unterhaltungsaufwand) in Höhe von 31.240,00 € und überplanmäßige Auszahlungen beim Konto 120101.722100 (Unterhaltungsauszahlungen) in gleicher Höhe;

2.

zusätzliche überplanmäßige Auszahlungen beim Konto 120101.722100 (Unterhaltungsauszahlungen) in Höhe von 82.560,00 € sowie

3.

außerplanmäßiger Aufwand beim  Konto 120101.559900 (Zinsaufwand) in Höhe von 14.800,00 € und außerplanmäßige Auszahlungen beim Konto 120101.759900 (Zinsauszahlungen).

Der insgesamt zu zahlende Betrag von 128.600,00 € ist im 2019er Haushaltsplan nicht eingeplant.  Es handelt sich um eine erhebliche Mehrauszahlung im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW. Solche erheblichen Mehrauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn der Rat der Leistung vorher zustimmt.

 

Die Deckung dieser zusätzlichen Aufwendungen und Auszahlungen kann durch Minderaufwendungen/Minderauszahlungen beim Produktsachkonto 160100 – 537200/737200 (Allgemeine Umlagen an Gemeindeverbände) in Höhe von 30.000,00 € und beim Konto 160100 – 534200/734200 (Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit) in Höhe von 98.600,00 € gedeckt werden.


Beschlussentwurf  (als Empfehlung an den Rat):

„1.

Dem überplanmäßigen Aufwand beim Produktsachkonto 120101.522100 (Unterhaltungsaufwand – Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel) i. H. v. 31.240,00 €,

 

2.

der überplanmäßigen Auszahlung beim Produktsachkonto 120101.722100 (Unterhaltungsauszahlungen – Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel) i. H. v. 113.800,00 € und

 

3.

dem außerplanmäßigen Aufwand bzw. der außerplanmäßigen Auszahlung bei den Produktsachkonten 120101.559900/759900 (Sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel)  -  i. H. v. 14.800,00 €

 

wird gem. § 83 Abs. 2 GO NRW zugestimmt.

 

Die Deckung des überplanmäßigen Aufwandes/der überplanmäßigen Auszahlung von insgesamt 46.040,00 € erfolgt durch Minderaufwendungen/-auszahlungen beim Produktsachkonto 16 01 00 – 537200/737200 (Allgemeine Umlagen an Gemeindeverbände)  von 30.000,00 € und durch Minderaufwendungen/- auszahlungen beim Konto 160100 – 534200/ 734200 (Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit) von 16.040,00 €.

 

Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von insgesamt 128.600,00 € erfolgt durch Minderauszahlungen  von 30.000,00 € beim Produktsachkonto 16 01 00 – 737200 (Allgemeine Umlagen an Gemeindeverbände) und durch Minderauszahlungen von 98.600,00 € beim Konto 160100 – 734200 (Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit).“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Beschlussentwurf.