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Vorlage - A 30/199/2017  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) für die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 03.12.2017 für den Kernbereich der Stadt
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
28.09.2017 
20. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
04.10.2017 
18. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben vom 30.08.2017 mit, für das Jahr 2017 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltung zu planen:

 

03.12.2017„Erkelenzer Adventsdorf“ gemeinsam mit der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ und in Kooperation mit der Veranstaltung „Burg-Weihnacht“ des Vereins Freunde der Burg e.V.

 

Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen am Sonntag den 03.12.2017 im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden.

Innerhalb einer Gemeinde dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Nr. 4 LÖG NRW insgesamt nicht mehr als 2 Adventssonntage freigegeben werden.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:

-Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.

-Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein.

 

Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 06.09.2017 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 20.09.2017 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern. Die Begründung für den verkaufsoffenen Sonntag wurde seitens der Verwaltung am 13.09.2017 nachgereicht.

 

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat mit Schreiben vom 08.09.2017 und mit E-Mail vom 13.09.2017 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken gegen verkaufsoffene Sonntage zu haben, soweit die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Sie hat aber auf die prägende Wirkung des Anlasses, der gegenüber der Sonntagsöffnung überwiegen muss, hingewiesen. Des Weiteren gab die IHK die Empfehlung ab, eine Aussage bezüglich des Verhältnisses von dem Anlass zur Verkaufsfläche zu tätigen.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit E-Mail vom 14.09.2017 eine Stellungnahme ab dem 25.09.2017 angekündigt.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat hat mit Schreiben vom 13.09.2017 geäußert, dass gegen die Öffnung von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen pro Kalenderjahr keine Bedenken bestünden. Davon ausgenommen seien jedoch Adventssonntage, da diese als besonders schützenswert gelten, da der Advent der stillen Vorbereitung auf Weihnachten diene. Deshalb wurde der Verkaufsöffnung am 03.12.2017 nicht zugestimmt.

 

Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass auch hier keine Bedenken unterstellt werden können.

 

Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.

 

Auch wenn das „ Erkelenzer Adventsdorf“ mit dem Konzept die traditionelle Handwerkskunst mit Zelten zum Verweilen und kulinarischen Angeboten zu verbinden zum ersten Mal durchgeführt wird, wird eine hohe Besucheranzahl erwartet. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass die Aktion „ Wir warten auf den Nikolaus“ und die  „ Burg-Weihnacht“ ebenfalls am 03.12.2017 stattfinden. Die Koppelung verschiedener Angebote wie das mittelalterliche Konzept der „ Burg-Weihnacht“ sowie die traditionelle Handwerkskunst, das kulinarische Angebot und die speziellen Aktionen für Kinder des Adventsdorfes und die Veranstaltung Rund um den Nikolaus sind für viele Familien gerade mit jungen Kindern aus der Region sehr ansprechend. Damit erscheint die Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen des 03.12.2017, die prägend im Vordergrund stehen. An einem üblichen Samstag sind in der Innenstadt schätzungsweise 2000 Passanten unterwegs. Diese Zahl wird voraussichtlich um ein Vielfaches übertroffen. Es kann von circa 7000 Besuchern ausgegangen werden.

 

Die Anlassveranstaltung nimmt mit dem „Erkelenzer Adventsdorf“ die Fläche um das Alte Rathaus ein. Die „Burg- Weihnacht“ bezieht sich auf die Erkelenzer Burg und die Burgwiesen. Bei der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ fährt der Nikolaus mit einer Pferdekutsche und in Begleitung des Erkelenzer Musikvereins durch die Straßen der Stadt. Auf dem Erkelenzer Markt finden im Anschluss daran das Singen von Weihnachtsliedern und die Verteilung von 400 Überraschungstüten statt. Insgesamt erstreckt sich die Veranstaltung auf den Großteil der Erkelenzer Innenstadt, da sowohl der Markt als auch die Burg und weitere Straßen der Innenstadt Teil der Anlassveranstaltung sind. Die von der Freigabe erfasste Verkaufsfläche im Kernbereich der Stadt steht dazu nicht außer Verhältnis.

 

Der Einwand, dass die Adventssonntage besonders schützenswert seien führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Verkaufsöffnung am 03.12.2017. Adventssonntage sind zwar besonders schützenswert, deshalb dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 5 LÖG NRW nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Dies steht jedoch der Öffnung an einem einzelnen Adventssonntag, dem 03.12.2017, nicht entgegen. Die restlichen Adventssonntage verbleiben die Verkaufsstellen geschlossen, sodass die Stille Vorbereitung der Weihnachtszeit bewahrt bleibt.

 

Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.

 

Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 30.08.2017 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.12.2017 in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.12.2017 wird erlassen.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (135 KB)