Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach tatsächlichen Kosten § 24 Absatz 1 der Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 - in der aktuellen Fassung sieht vor, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasser- anlagen der Stadt zu ersetzen sind. Während Absatz 4 des § 24 vorsieht, dass die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung einer Anschlussleitung und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen sind, sieht Absatz 2 des § 24 vor, dass der Aufwand für die Herstellung nach Einheitssätzen abzurechnen ist. Diese Einheitssätze verringern oder erhöhen sich entsprechend, wenn die Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes um mindestens +/- 5 % vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen. Die tatsächlichen Herstellungskosten für Grundstücksanschlussleitungen sind mittlerweile jedoch in der Regel deutlich höher, als dies unter Berücksichtigung der Einheitssätze in Rechnung gestellt werden darf. Die Differenzbeträge müssen demzufolge vom Städtischen Abwasserbetrieb, und damit von der Gesamtheit der Abwassergebührenzahler, übernommen werden. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht allerdings vor, dass auch der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden kann. Dementsprechend soll die Entwässerungssatzung angepasst werden. |