Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach § 116 Absatz 1 i.V.m. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Die Prüfung des Gesamtabschlusses 2013 durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie das bestätigte Ergebnis dieses Gesamtabschlusses haben nicht zu Einwendungen geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen.
Die vor der Entlastung des Bürgermeisters zu fassenden Beschlüsse des Rechnungs-prüfungsausschusses über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2013 sowie über das bestätigte Ergebnis des Gesamtabschlusses liegen vor.
Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister die Entlastung hinsichtlich des Gesamtabschlusses 2013 zu erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss / Rat): „Dem Bürgermeister wird gemäß § 116 Absatz 1 i.V.m. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW für den bestätigten Gesamtabschluss 2013 die Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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