Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie das festgestellte Ergebnis dieses Jahresabschlusses haben nicht zu Einwendungen geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen.
Die vor der Entlastung des Bürgermeisters zu fassenden Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das festgestellte Ergebnis des Jahresabschlusses liegen vor.
Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister die Entlastung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2013 zu erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss / Rat): „Dem Bürgermeister wird gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW für den festgestellten Jahresabschluss 2013 die Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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