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Vorlage - A 14/069/2014  

 
 
Betreff: Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2013 gemäß § 101 i. V. m. § 96 Absatz 1 GO NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Rechnungsprüfungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
11.12.2014 
4. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
17.12.2014 
5. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschluss 2013  

Tatbestand:

Gemäß § 95 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushalts-jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushalts-wirtschaft nachzuweisen ist.

 

Nach § 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgendes Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 wurde gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW am 30.04.2014 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürger-meister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses formgerecht dem Rat am 02.07.2014 zur Feststellung zugeleitet. Nach § 95 Absatz 3 Satz 2 GO NRW muss die Zuleitung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2013 erfolgen, also spätestens bis zum 31.03.2014. Aufgrund der noch immer sehr umfangreichen Arbeiten und der Komplexität des Gesamtthemas konnte auch in diesem Jahr keine fristgerechte Zuleitung erfolgen. Auf der anderen Seite kann auch in diesem Jahr darauf verwiesen werden, dass der zugeleitete Jahresabschlussentwurf 2013 einer der ersten Jahresabschlüsse in ganz NRW ist.

 

Gemäß Beschluss des Rates vom 02.07.2014 wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 nach § 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der Örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Absatz 8 GO NRW).

 

Sofern der Rat in seiner Sitzung am 17.12.2014 den Feststellungsbeschluss gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW fasst, wird die hierfür gesetzlich vorgegebene Frist 31.12.2014 für den Jahresabschluss 2013 eingehalten.

 

Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende im § 101 GO NRW beschriebene Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses maßgebend sind:

 

  1. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.

 

  1. Weiterhin war zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

 

  1. Es wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände in die Prüfung einbezogen.

 

  1. Der Lagebericht wurde daraufhin geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob seine Angaben eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob

 

-                     ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

-                     ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

-                     der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder

-                     der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.

 

Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die Örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Jahresabschlusses 2013 erteilt werden.

 

Die Örtliche Rechnungsprüfung empfiehlt dem Rechnungsprüfungsausschuss, sich den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk zu Eigen zu machen. Der Bestätigungs-vermerk des Rechnungsprüfungsausschusses ist gemäß § 101 Absatz 7 GO NRW von dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Damit wird deutlich gemacht, dass der Rechnungsprüfungs-ausschuss als gesetzlich zuständiges Prüfgremium die Verantwortung trägt für das Ergebnis der Prüfung und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

 

Weiterhin wird festgestellt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 einen Fehlbetrag von 580.779,37 € aufweist. Dieser soll aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Der Bestand der Ausgleichsrücklage beträgt nach der Entnahme 10.892.068,36 €.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss / Rat):

„1) Der von der Örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2013, der dem Original dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist, wird anerkannt.

 

Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gemäß § 101 Absatz 3 GO NRW).

 

Gleichzeitig wird nach § 101 GO NRW zusammengefasst, dass

 

  1. der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt;

 

  1. die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind;

 

  1. die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen;

 

  1. der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und seine Angaben eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Erkelenz vermitteln.

 

2) Der Jahresabschluss 2013 wird gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW festgestellt.

 

3) Der Jahresfehlbetrag von 580.779,37 € wird gemäß § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2013

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschluss 2013 (2479 KB)