Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 61/297/2014  

 
 
Betreff: 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III "Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath", Erkelenz-Kückhoven
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III "Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath", Erkelenz-Kückhoven sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
09.12.2014 
4. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
11.12.2014 
4. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
17.12.2014 
5. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
A 5.3 Übersicht Geltungsbereich 10. Änd. Erw. BBP Nr. III Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath  

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, wurde in der Sitzung des Rates am 19.10.2005 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung am 21.10.2005 rechtskräftig.

In der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss des Rates am 19.10.2005 wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Realisierung des Bebauungsplanes und der Umsiedlung der Bevölkerung nicht auszuschließen ist das im Laufe des Umsiedlungsverfahrens ein Überarbeitungs- und Änderungsbedarf des Bebauungsplanes entsteht.

 

In der Sitzung soll ein Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens gefasst werden, um in einem Teilbereich des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedler im Plangebiet des Umsiedlungsstandortes zu schaffen.

Das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB ist  begründet und die Zielsetzung städtebaulich gerechtfertigt, da die Planänderung ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedlungszwecke sicherstellen soll und somit hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen.

 

Mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes soll im Bereich nördlich  des Bellinghovener Weg, zwischen den Sportanlagen Immerath –neu und der Landstraße L 366, in dem rd. 6 ha umfassenden Plangebiet ein Dorfgebiet festgesetzt werden. Das Planungsrecht wird damit an den Bedarf des Grundstücksangebotes der Umsiedlung angepasst. Das neu festgesetzte Baugebiet soll der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben aus den Umsiedlungsorten dienen.

 

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Festsetzung eines Dorfgebietes im Bebauungsplan erfordert daher die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.

 

Die Grundstücke im Plangebiet der Bebauungsplanänderung sind im Eigentum der RWE Power AG.

 

In der Sitzung soll der städtebauliche Vorentwurf vorgestellt, der Aufstellungsbeschluss für die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven gefasst und die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahren für den zu erarbeitenden Bebauungsplanentwurf beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

1.      Die Aufstellung der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Sitzung vorgestellten städtebaulichen Entwurfes den Entwurf der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven  zu erarbeiten.

3.Über den Entwurf der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath ist zu beteiligen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch eine Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG sichergestellt.


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A 5.3 Übersicht Geltungsbereich 10. Änd. Erw. BBP Nr. III Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath (181 KB)