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Tatbestand: Für das Schuljahr 2015/2016 ist gemäß § 6a Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (AVO RL) die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschulen durch den Schulträger festzulegen. Die Berechnung der einzurichtenden Eingangsklassen erfolgt auf folgender Grundlage:
Die Zahl aller einzuschulenden Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges in einer Gemeinde wird durch die kommunale Klassenrichtzahl von 23 geteilt. Der sich hieraus ergebende Quotient wird auf-/abgerundet und der so ermittelte Wert ergibt die Anzahl der zu bildenden Klassen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage liegen 352 Anmeldungen zu den städtischen Grundschulen vor. Hieraus ergibt sich rechnerisch eine Anzahl von 15 zu bildenden Eingangsklassen.
Es ist jedoch festzustellen, dass ca. 35 Kinder, die aufgrund ihres Alters zur Einschulung in 2015 anstehen, bisher an keiner Grundschule in Erkelenz angemeldet wurden.
Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren, in denen im 1. und 2. Quartal des Einschulungsjahres jeweils erheblich zuzugsbedingte Neuanmeldungen zu verzeichnen waren, wird derzeit davon ausgegangen, dass die Anzahl der einzuschulenden Schülerinnen und Schüler auf mindestens 405 – 410 ansteigen wird. Es wird deshalb seitens der Verwaltung vorgeschlagen, 18 Eingangsklassen zu bilden.
In Absprache mit den Grundschulleitungen ist folgende Eingangsklassenbildung beabsichtigt:
Teilstandort Houverath5
Teilstandort Hetzerath4
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Für den Einschulungsjahrgang 2015/2016 werden an den Grundschulen der Stadt Erkelenz folgende Eingangsklassen gebildet:
Teilstandort Houverath5
Teilstandort Hetzerath4
Finanzielle Auswirkungen: Keine
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