Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Stadt Erkelenz ist Mitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW). Gemäß einem Informationsschreiben des StGB NRW soll die 21. Mitgliederversammlung (Gemeindekongress 2014) am 20. November 2014 in der Stadthalle Düsseldorf stattfinden. Die Stadt Erkelenz ist gleichzeitig aufgefordert worden, die Anzahl der städtischen Delegierten (getrennt nach Fraktionen), die an dem Gemeindekongress teilnehmen, bis spätestens zum 08. Oktober 2014 mitzuteilen.
Gemäß der Satzung des StGB NRW stehen der Stadt Erkelenz insgesamt 7 Delegiertensitze zu.
Gemäß § 63 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gilt für die Vertretung der Gemeinden in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO NRW. Aufgrund § 113 Abs. 2 GO NRW muss der Bürgermeister, sofern mehr als ein Vertreter bzw. mehr als eine Vertreterin für ein Gremium zu bestellen sind, dazugehören. Der Bürgermeister kann für sich eine Vertretung in Person eines bzw. einer Bediensteten der Stadt Erkelenz benennen, der/die seinen Gremiensitz einnehmen würde.
Im konkret vorliegenden Fall bedeutet dies, dass somit von den 7 Delegiertensitzen einer vom Bürgermeister eingenommen wird und die weiteren bis zu 6 Sitze den Fraktionen zustehen.
Diese 6 Sitze sind durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bzw. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu vergeben. Die aktuelle Zusammensetzung des Rates lässt hierzu als Richtschnur für einen einheitlichen Wahlvorschlag folgende Berechnung zu:
Es würden somit bei einer Verhältniswahl unter der Voraussetzung, dass alle Fraktionen eine eigene Wahlvorschlagsliste abgegeben, alle Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen und darüber hinaus für die eigene Fraktions-Liste abgestimmt haben, 3 Delegiertensitze der CDU und jeweils 1 Delegiertensitz der SPD und B90/Grüne zufallen. Für den letzten Delegiertensitz müsste bei der Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag eine Abstimmung zwischen FDP und Bürgerpartei erfolgen. Lediglich im Falle einer durchzuführenden Verhältniswahl wäre ein entsprechender Losentscheid bei gleichen Zahlenbruchteilen erforderlich.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wäre – wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt hätten – der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder für die Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ausreichend.
Sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommen bzw. nicht einstimmig angenommen werden, so wäre nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu verfahren, wo es hierzu heißt: „Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Beschlussentwurf: „1. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW wird hiermit Bürgermeister Peter Jansen als Delegierter zur 21. Mitgliederversammlung des StGB NRW (Gemeindekongress 2014) entsandt.
2. Als weitere Delegierte werden hiermit bestellt:
Finanzielle Auswirkungen: Reisekostenerstattung.
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