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Vorlage - A 30/168/2014  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.09.2014 
3. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen  

Tatbestand:

Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der  Gemarkung Immerath, Flur 21, Nrn. 5 (Fläche 710 qm teilweise), 12 (Fläche 620 qm teilweise), 28 (Restfläche 418 qm), 34 (Fläche 1500 qm teilweise) und 43 (Wasserfläche 1050 qm teilweise);

Flur 22 Nrn. 14 (Restfläche 331 qm), 16 (Bahngel. 121 qm), 17 (Fläche 2262 qm), 18 (Trafo 37 qm), 32 (Restfläche 728 qm) und 95 (Restfläche 108 qm);

Flur 23, Nrn. 71 (Fläche 360 qm teilweise), 118 (Fläche 440 qm teilweise) und 123 (Fläche 8 qm);  

 

Gemarkung Borschemich, Flur 8, Nrn. 63 (Fläche 1300 qm teilweise), 85 (Fläche 1435 qm), 86 (Fläche 550 qm teilweise), 95 (Fläche 100 qm teilweise), 102 (Fläche 500 qm teilweise), 114 (Fläche 30 qm teilweise); Flur 9, Nr. 40 (Wasserfläche 60 qm teilweise); Flur 10, Nrn. 27 (Fläche 730 qm teilweise), 58 (Fläche 3800 qm teilweise), 59 (Restfläche 671 qm) und 74 (Fläche 1160 qm); Flur 15, Nr. 24 (Fläche 10 qm teilweise) aufgehoben werden.

 

Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich ist. 

 

Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 04.07.2014 im Amtsblatt bekannt gemacht und eine einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben.

 

Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Beschlussentwurf:

„Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 21, Nrn. 5 tlw., 12 tlw., 28 Restfläche, 34 tlw. und 43 Wasserfläche tlw.; Flur 22, Nrn. 14 Restfläche, 16 Bahngel., 17, 18 Trafo, 32 + 95 Restfläche; Flur 23, Nrn. 71 + 118 tlw. und 123 sowie Gemarkung Borschemich, Flur 8, Nrn. 63 tlw., 85, 86 + 95 + 102 + 114 tlw.; Flur 9, Nr. 40 Wasserfläche tlw.; Flur 10, Nrn. 27 + 58 tlw., 59 Restfläche und 74; Flur 15, Nr. 24 tlw. aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme wird erlassen.“


Finanzielle Auswirkungen:

RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen.


Anlage:

Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen (1503 KB)