Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 10/065/2014  

 
 
Betreff: Erlass einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht - Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
18.09.2014 
2. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag - Katzenschutzverordnung  

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 03.03.2014 hat eine Gruppe Erkelenzer Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Die Petenten schlagen vor, dass die Stadt Erkelenz eine ‚Katzenschutzverordnung‘ mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen einführt. Diese  ‚Katzenschutzverordnung‘ soll entsprechend in die „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit  und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz“ aufgenommen werden.

 

§ 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.

 

Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss bestimmt. Der Hauptausschuss hat – in diesem Fall als Beschwerdeausschuss – die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen und die Sache an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen. Hierbei kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen.

 

Zuständig für den Erlass bzw. die Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Erkelenz.

 

Zu den inhaltlichen Aspekten des Antrages nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Bereits in der Hauptausschusssitzung am 17.03.2010 wurden aufgrund einer Anfrage der Partei „NPD – Die Nationalen“ unter Mitteilungen des Bürgermeisters berichtet, dass Kontrolle und Durchsetzung einer Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht für Katzen in der Praxis, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem personellen und finanziellen Mehraufwand möglich wäre.

Aber auch die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung sind rechtlich umstritten.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bei seiner Aufstellung des Musters einer Ordnungsbehördlichen Verordnung 2009 nachfolgende auf Katzen bezogene rechtliche Erläuterungen gemacht:

 

„Das bislang in der Verordnung enthaltene Fütterungsverbot für wildlebende Katzen wurde gestrichen. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass das Fütterungsverbot mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig ist, soweit es sich gegen Katzen richtet. Während von Stadttauben anerkanntermaßen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, namentlich das Eigentum (infolge der Verschmutzung durch Taubenkot) und die menschliche Gesundheit ausgehen, ist dies bei wildlebenden Katzen nicht der Fall. Möglicherweise betroffenes Schutzgut könnte allenfalls die Gesundheit der Bevölkerung sein. Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es jedoch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und hygienische Zumutungen, insbesondere durch ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere, überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle ein Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig.

 

Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch Ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Auffassung der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG nicht erforderlich. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder Zerstörens von Organen aus. Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leid oder Schaden zufügt werden. In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden. So zum Beispiel, wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3 Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.B. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.“

 

 

Das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Erkelenz, aber auch alle anderen Ordnungsämter des Kreises Heinsberg, haben sich bei ihrer Zusammenkunft am 02.07.2014 dieser rechtlichen Auffassung angeschlossen und sich gegen eine solche Regelung auf kommunaler Ebene ausgesprochen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„1.Der Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich des Erlasses einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen wird zurückgewiesen.

 

 2. Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Anonymisierter Antrag der Petenten mit Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag - Katzenschutzverordnung (8851 KB)