Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden (ehrenamtliche/r Stellvertreter/in oder vom Altersvorsitzen bzw. von der Altersvorsitzenden) in der Sitzung des Rates in ihr/sein Amt eingeführt und gegebenenfalls vereidigt.
Diese Vorschrift greift jedoch nach der Bürgermeister/innen-Wahl 2014 nur für den Fall, dass der Amtsinhaber nicht wiedergewählt worden ist. Denn gemäß Artikel 5 § 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie NRW hat der Amtsinhaber von seinem Recht Gebrauch gemacht, sein Amt, das er bei der Kommunalwahl 2009 für 6 Jahre erhalten hat, bereits vorzeitig mit Ablauf des 22.06.2014 niederzulegen. Allerdings bleibt er auch unbeschadet einer Wahl einer Mitbewerberin in 2014 bis einschl. des 22.06.2014 im Amt als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Erkelenz.
Damit leitet er eine vor dem 22.06.2014 terminierte und stattfindende konstituierende Ratssitzung. Der Feststellung eines oder einer Altersvorsitzenden bedarf es für diesen Fall also nicht.
Wird der hauptamtliche Bürgermeister allerdings aus seinem Amt heraus wiedergewählt, so bedarf es entgegen der vorgenannten Erläuterungen der Feststellung eines/einer Altersvorsitzenden.
Beim hauptamtlichen Bürgermeister, der aus dem Amt heraus (wieder-)gewählt wurde, entfällt allerdings die (erneute) Vereidigung.
In diesem Falle bliebe es unter diesem Tagesordnungspunkt also lediglich bei der so genannten Amtseinführung.
Da zum Zeitpunkt der Vereidigung und/oder der Amtseinführung die stellvertretenden Bürgermeister(innen) noch nicht vom Rat gewählt sind, ist bei der zweiten Variante eine/ein Altersvorsitzende bzw. Altersvorsitzender festzustellen.
Die Feststellung erfolgt durch den amtierenden Bürgermeister.
Die ältesten Ratsmitglieder des neu gewählten Stadtrates sind:
Als Altersvorsitzende(r) wird Ratsmitglied ………………………… festgestellt.
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