Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Als Mitglied der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH entsendet die Stadt Erkelenz drei Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin ist hierbei nicht nach § 113 Abs. 2 GO NRW zu berücksichtigen, da diese(r) bereits geborenes Mitglied ist.
Die Wahl müsste – liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag vor – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer durchgeführt werden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Stadt Erkelenz für die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH (WFG Heinsberg) entfielen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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