Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Rat legt im ersten Schritt fest, wie viele Stellvertreter / Stellvertreterinnen des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin gewählt werden sollen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Demnach müssen es mindestens zwei sein.
Sobald diese Frage in der Sitzung geklärt und beschlossen ist, ist weiter nach § 67 GO NRW zu verfahren, der das Folgende bestimmt:
„(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. …
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. …“ A) Beschlussentwurf (zur Bestimmung der Anzahl der Stellvertreter/innen): „Es sind ……. ehrenamtliche Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen des hauptamtlichen Bürgermeisters respektive der hauptamtlichen Bürgermeisterin nach den Vorgaben des § 67 GO NRW zu wählen.“
B) Geheime Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter: Es sind folgende Ablaufschritte zu beachten:
Finanzielle Auswirkungen: Der oder die 1. stellv. Bürgermeister/in erhält nach § 46 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Entschädigungsverordnung NRW zusätzlich zur Basisaufwandsentschädigung als Ratsmitglied den 3-fachen Satz dieser Aufwandsentschädigung. Zurzeit beträgt die Basisaufwandsentschädigung 259,10 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b. der Entschädigungsverordnung erhalten alle weiteren ehrenamtlichen Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters respektive der Bürgermeisterin zusätzlich zur Basisaufwandsentschädigung als Ratsmitglied den 1,5-fachen Satz der oben bezifferten Basisaufwandsentschädigung.
Gem. § 45 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Diese vom Innenminister durchzuführende Anpassung ist für den Wechsel in die neue Wahlperiode ab 2014 noch nicht erfolgt. Insofern handelt es sich bei der oben bezifferten Höhe der Basisaufwandsentschädigung derzeit noch um einen vorläufigen Wert.
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