Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit aktuellen Fassung ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen.
Die Niederschriften werden gemäß Gesetz vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und einer bzw. einem vom Rat zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet.
Um nicht in jeder Sitzung einen erneuten diesbezüglichen Beschluss fassen zu müssen, wird empfohlen, die Schriftführer/Schriftführerinnen in der konstituierenden Ratssitzung bis auf Weiteres zu bestellen.
Als Schriftführer/in der Ratssitzungen werden vom Bürgermeister die nachfolgenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Haupt- und Personalamtes vorgeschlagen
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Hiermit bestellt der Rat der Stadt Erkelenz, und zwar bis auf Weiteres, für die Niederschriften über die Sitzungen des Stadtrates die nachfolgend benannte Schriftführerin bzw. die nachfolgend benannten Schriftführer:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||