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Vorlage - A 20/266/2013  

 
 
Betreff: Zustimmung zu den Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
18.09.2013 
27. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
25.09.2013 
24. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein Westfalen (1. NKF- Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) vom 18. September 2012 wurde u.a. auch die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen ab dem Haushaltsjahr 2013 neu geregelt.

Bis zur Verkündung des NKFWG war es so, dass nach § 22 GemHVO Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar waren und dadurch bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar blieben. Dabei blieben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen sogar bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen  wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden konnte. 

 

Diese Regelung hatte sich in der Praxis bewährt und war insbesondere für die reibungslose Abwicklung von Baumaßnahmen wichtig. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit, Aufwendungen zu übertragen, vor dem Hintergrund der ergebnisverschlechternden Wirkung einer solchen Übertragung, kein Gebrauch gemacht wurde.

 

Im Rahmen des NKFWG hat der Gesetzgeber die Regelung des § 22 GemHVO dahingehend geändert, dass „… Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister … mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen [regelt]. …“ Sinn und Zweck dieser Änderung ist, die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung über die Haushaltswirtschaft zu stärken.

 

Vor dem Hintergrund, dass sich die bisherigen Regelungen in der Praxis bewährt haben, sollen diese faktisch beibehalten werden. Es werden daher folgende Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen im Sinne von § 22 GemHVO vorgeschlagen:

 

  1. Ermächtigungsübertragungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich möglich.
  2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen  jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in Benutzung genommen werden konnte.
  3. Baumaßnahmen und Beschaffungen können bis zur Höhe ihres am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Ermächtigungsansatzes ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Hinsichtlich der Regelung zur Übertragung von Aufwendungen und Auszahlungen nach § 22 GemHVO wird folgendem Vorschlag des Bürgermeisters zugestimmt:

 

  1. Ermächtigungsübertragungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich möglich.
  2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen  jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in Benutzung genommen werden konnte.
  3. Baumaßnahmen und Beschaffungen können bis zur Höhe ihres am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Ermächtigungsansatzes ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine